3G-Prinzip (Schulveranstaltungen)

Sehr geehrte Eltern, sehr geehrte Erziehungsberechtigte,

in Anbetracht der Klassenpflegschaftssitzungen in der nächsten Woche weise ich auf die Zugangsbeschränkungen nach dem 3G-Prinzip hin.

Die Teilnahme darf einzig entweder geimpften, getesteten oder genesenen Personen gewährt werden.

Wir sind angewiesen diesen Status vor Beginn der Veranstaltung zu überprüfen.

Denken Sie bitte an die entsprechenden Nachweise!

Es gilt:

§3
Teilnahme- und Zugangsbeschränkungen für
schulische Gemeinschaftseinrichtungen, Schultestungen

(1) Am Unterricht und sonstigen Bildungsangeboten sowie allen anderen Zusammenkünften in Schulgebäuden dürfen nur immunisierte oder getestete Personen teilnehmen. Anderen Personen ist das Betreten der Gebäude nur in Notfällen gestattet oder soweit die Gebäude außerhalb der Unterrichtszeiten zum Vollzug hoheitlicher Aufgaben (z.B. Durchführung von Wahlen) genutzt werden und keine Zugangsbeschränkungen nach der Coronaschutzverordnung bestehen. Nicht immunisierte beziehungsweise nicht getestete Personen und positiv getestete Personen sind durch die Schulleiterin oder den Schulleiter von der schulischen Nutzung oder durch die jeweils verantwortlichen Personen von außerschulischen Nutzungen auszuschließen.

Vielen Dank für Ihr Verständnis!

Ein schönes Wochenende wünscht

Marcus Schiffer
Schulleiter

Erforderliche Nachweise von Schülerinnen und Schülern bei 3G-Beschränkungen

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, liebe Schüler*innen,

folgende Hinweise sind bemerkenswert:

Nach der aktuellen Coronaschutzverordnung (§ 2 Absatz 8 Satz 3) gelten im öffentlichen Leben außerhalb der Schule „Schülerinnen und Schüler aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestet“.

Daher benötigen nach § 4 Absatz 5 Coronaschutzverordnung Schülerinnen und Schüler unter 16 Jahren bei 3G-Beschränkungen keinen Nachweis, sofern nicht im Zweifelsfall allein das Alter nachgewiesen werden muss. Sie benötigen also weder einen Negativtestnachweis der Schule oder einer anderen Teststelle noch eine Bescheinigung über den Schulbesuch. Für alle Lebensbereiche außerhalb der Schule gilt eine Testfiktion. Motivierend für diese unbürokratische Regelung war die Annahme, dass Kinder und Jugendliche bis zu diesem Alter grundsätzlich der Schulpflicht unterliegen und daher in aller Regel von einer Teilnahme an den Schultestungen ausgegangen werden kann. Für die jüngeren Schülerinnen und Schüler entfällt damit grundsätzlich auch das berechtigte Interesse an der Ausstellung einer Schultestbescheinigung gemäß § 3 Abs. 4 Coronabetreuungsverordnung.

Bei Jugendlichen ab 16 Jahren lässt sich indes für Außenstehende nicht immer mit Gewissheit feststellen, dass sie der Schulpflicht unterliegen. Bei berufsbildenden Schulen findet zudem auch Blockunterricht statt, außerhalb dessen kein Schulbesuch und somit keine Teilnahme an den Schultestungen erfolgt. Für Schülerinnen und Schüler ab 16 Jahren sieht § 4 Absatz 5 Coronaschutzverordnung seit dem 23. August 2021 deshalb die Vorlage einer „Bescheinigung der Schule“ vor. Diese Bescheinigung wird – wie bisher – nach § 3 Absatz 4 Coronabetreuungsverordnung erteilt, wenn sich die Schülerin oder der Schüler einem schulischen Selbsttest mit negativem Ergebnis unterzogen hat. Sie gilt für die Dauer von 48 Stunden ab Ausstellung als Nachweis. Das bisherige Formular für den Negativtestnachweis kann weiter genutzt werden.

Bei der Ausstellung der Bescheinigungen der Jugendlichen ab 16 Jahren können zur Vereinfachung des Verfahrens wie bisher der Name der Schule und der Schulstempel bereits vor den Tests von der Schule in das Formular eingefügt worden sein. Die Schülerinnen und Schüler setzen ihren Namen, das Datum des Tests und die Zeit selbst ein, so dass die Aufsichtsperson nur noch unterschreiben muss.

Ausdrücklich klarstellen möchte ich an dieser Stelle, dass die oben genannte Nachweisregelung für Schülerinnen und Schüler unter 16 Jahren nur außerschulisch gilt. Sie entbindet nicht von der Verpflichtung, sich innerhalb der Schule bei regelmäßiger Teilnahme am Unterricht zweimal pro Woche testen zu lassen (siehe § 3 Absatz 4 Satz 1 Coronabetreuungsverordnung). Im Gegenteil: Erst die regelmäßige Teilnahme an Schultestungen ist der Grund für die Erleichterungen im außerschulischen Bereich.

Durch das Ausstellen der Testbescheinigungen für die Jugendlichen ab 16 Jahren leisten die Schulen einen wichtigen Beitrag zur niedrigschwelligen Teilhabe unserer Schülerinnen und Schüler am öffentlichen Leben in der Pandemie. Ich bin sicher, dass der Nutzen des Verfahrens letztlich den Aufwand überwiegt.

Mit besten Grüßen

Marcus Schiffer
Schulleiter

Jahrgang 10: Informationen zu den Zentralen Prüfungen

Liebe Eltern/Erziehungsberechtigte unserer Jahrgangsstufe 10,

ich habe mich sehr gefreut, Ihre Kinder nach den Sommerferien gesund und wohlauf an unserer Schule begrüßen zu dürfen. Dieses Jahr wird ein besonderes Jahr für Ihre Kinder werden, da es das Abschlussjahr an unsere Schule sein soll.

Um am Ende des Schuljahres das wohlverdiente Abschlusszeugnis in den Händen zu halten, muss Ihr Kind allerdings noch eine wichtige Hürde nehmen: die „Zentrale Prüfung“ in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch.

Ich möchte Sie in diesem Zusammenhang über einige wichtige Punkte informieren.

Die Aufgaben der schriftlichen Prüfungen werden durch das Schulministerium NRW zentral gestellt. Dabei unterscheiden sich die Anforderungen für Erweiterungskurse und Grundkurse. Die Prüfungsformate werden mit ihren Kindern im jeweiligen Fachunterricht besprochen.

Eine komplette Übersicht der Vorgaben für die Durchführung der Prüfungen, die im Interesse der Schülerinnen und Schüler unbedingt beachtet werden sollten, erreichen Sie unter: https://www.standardsicherung.schulministerium.nrw.de/cms/zentrale-pruefungen10/uebersicht

Eine Broschüre des Schulministeriums zu den zentralen Prüfungen ist eingestellt unter: https://www.standardsicherung.schulministerium.nrw.de/cms/zentrale-pruefungen10/weiteredokumente

Die Jahresendnote in den Hauptfächern setzt sich folgendermaßen zusammen:

50% Ergebnis der ZP Prüfung

50% Vornote (die Leistung aus allen Klassenarbeiten und der sonstigen Mitarbeit im gesamten Schuljahr).

Auch die Noten in den sonstigen Fächern setzen sich aus den Leistungen aus 1. und 2. Halbjahr zusammen.

Termine:

Deutsch: 11. Mai 2022

Englisch: 13. Mai 2022

Mathe: 17. Mai 2022

Ich freue mich auf eine gute Zusammenarbeit und wünsche Ihrem Kind ein erfolgreiches Schuljahr!

Bei Rückfragen kontaktieren Sie mich: krampe@sekwa.de

Herzliche Grüße

Sonja Krampe
Abteilungsleiterin 8-10

Lernstand in Jahrgang 8 und 9

Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte in den Jahrgängen 8 und 9,

in diesem Schuljahr werden wieder die Lernstandserhebungen durchgeführt. Aufgrund der Pandemie wurde die Lernstandserhebung für den jetzigen Jahrgang 9 auf den Beginn dieses Schuljahres verlegt.

Mit Lernstandserhebungen soll festgestellt werden, über welche Kompetenzen die Schülerinnen und Schüler zum Testzeitpunkt in den getesteten Fächern verfügen.  Es wird überprüft, welches Wissen, welche Fähigkeiten die Schhülerinnen und Schüler in ihrer bisherigen Schulzeit erworben und aktiv zur Verfügung haben, um damit fachspezifisch zu arbeiten.

Die Lernstandserhebungen enthalten unterschiedliche Aufgabenformate (z.B. multiple choice, halboffene, offene Aufgaben).

Es soll ausdrücklich nicht für den Lernstand geübt werden. Wohl aber werden die Schülerinnen und Schüler durch die Fachkolleg*innen auf die unterschiedlichen Aufgabenformate vorbereitet.

Die Teilnahme ist für alle Schülerinnen und Schüler verpflichtend.

Ausnahmen: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf können freiwillig teilnehmen.

Die Lernstandserhebungen sind ein Diagnoseinstrument und werden nicht als Klassenarbeit gewertet und nicht benotet (§48 Absatz 2 Satz3 SchulG i.V. mir RdErl. des MSW; BASS 12-32 Nr.4).

Bitte beachten Sie folgende Termine:

Lernstand Jahrgang 9:

LSE Deutsch14.09.2021
LSE Englisch15.09.2021
LSE Mathe21.09.2021

Lernstand 8:

LSE Deutsch15.03.2022
LSE Englisch17.03.2022
LSE Mathe21.03.2022

Bei Rückfragen können Sie sich gern an mich wenden: krampe@sekwa.de

Mit besten Grüßen

Sonja Krampe
Abteilungsleiterin 8-10

Willkommen, liebe Fünftklässler*innen

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, liebe Schüler*innen,

seit Donnerstag, 19.08.2021 bereichern unsere neuen Funftklässler*innen die Sekundarschule der Stadt Warstein.

Nach der feierlichen Begrüßung durch den verantwortlichen Abteilungsleiter Herrn Häckel konnten die Schülerinnen bereits vielfältige Erfahrungen mit ihren neuen Mitschülerinnen und den verschiedenen Lehrer*innen ihrer neuen Schule sammeln!

Wir wünschen allen Schüler*innen der Sekundarschule der Stadt Warstein einen guten Start in die erste vollständige Schulwoche des Schuljahres 2021/2022!

Mit besten Grüßen

Marcus Schiffer
Schulleiter

Start in das Schuljahr 2021/2022

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, liebe Schüler*innen,

am Mittwoch, 18.08.2021 beginnt für unsere Jahrgänge 6-10 das neue Schuljahr.

Unsere „neuen Fünftklässlerinnen vervollständigen unsere Schülerschaft am Donnerstag, 19.08.2021. Detaillierte Informationen sind auf dem Postweg zugesandt worden.

Das Lehrerkollegium bereitet sich seit dem 09.08.2021 innerhalb der konzeptionellen Vorbereitungswoche auf das Schuljahr 2021/2022 vor.

Die dargestellten Fotos liefern Ihnen/euch einen kleinen Einblick auf die engagierten und motivierten Beiträge unserer Kolleg*innen.

Für den Unterrichtsbeginn am 18.08.2021 ist folgendes zu beachten:

  1. Im gesamten Schulgebäude, auch in den Sanitäreinrichtungen, gilt die Maskenpflicht.
  2. Die Selbsttestung unter Aufsicht findet jeweils am Montag und Mittwoch in der ersten Unterrichtsstunde statt.
  3. Am Mittwoch, 18.08.2021 beginnt das Schuljahr 2021/2022 in den ersten beiden Stunden mit „Klassenlehrer*innenunterricht„.
  4. Am Montag, 23.08.2021 beginnt an der Sekundarschule der Stadt Warstein der reguläre Ganztagsbetrieb, traditionell in der ersten vollständigen Schulwoche.
  5. Die Essensauswahl kann wieder über das Online-Portal des Caterers vorgenommen werden.

Ich wünsche uns allen einen erfolgreichen Schulstart!

Mit besten Grüßen

Marcus Schiffer
Schulleiter

Einschulung neuer Jahrgang 5

Am Donnerstag, 19.08.2021 begrüßen wir unsere neuen Schüler*innen des Jahrgang 5 um 9 Uhr in der Aula der Sekundarschule der Stadt Warstein.

Nach einer kurzen Begrüßungsfeier in der Aula gehen die Klassen 5a und 5b mit ihren Klassenlehrerinnen in ihre Klassenräume. Dort findet dann nach einer Einführung der Selbsttest für Schüler*innen statt.
Im Laufe des Vormittags werden unsere neuen Mitglieder der Schulgemeinschaft das Schulgelände erkunden, ihre Klassenräume kennenlernen und schon gestalten. Der erste Schultag endet um 12:45 Uhr.

Wenn Eltern an der Einschulungsfeier teilnehmen möchten, müssen Sie einen negativen Corona-Test mitbringen. Eine Ausnahme gilt hier für Geimpfte und Genesene mit entsprechendem Nachweis.

Die Schulgemeinschaft der Sekundarschule der Stadt Warstein freut sich sehr auf die neuen Mitglieder unserer Schulfamilie.

Mit freundlichen Grüßen

Rolf Häckel
Abteilungsleiter 5-7

Informationen zum Schuljahresbeginn 2021/22 in Corona-Zeiten

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte und liebe Schülerinnen und Schüler,

es folgt die SchulMail zum Schuljahresbeginn 2021/22:

„Am 18. August 2021 beginnt an den Schulen in Nordrhein-Westfalen der Unterrichtsbetrieb im neuen Schuljahr 2021/2022. In der SchulMail vom 30. Juni 2021 hatte ich Sie über die Rahmenbedingungen für den Start in das neue Schuljahr informiert. Ich hatte angekündigt, in das neue Schuljahr grundsätzlich so zu starten, wie das vergangene Schuljahr beendet wurde: mit Präsenzunterricht, Ganztagsunterricht und Unterricht in allen Fächern nach Stundentafel in vollem Umfang aber auch mit Hygieneschutz, Testungen und der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske im Innenbereich der Schulen.

Die aktuellen Inzidenzzahlen lassen einen solchen Schulbetrieb weiterhin zu. Es gibt aber auch deutliche Anzeichen dafür, dass weiterhin Umsicht geboten ist. Das Delta-Virus verbreitet sich in vielen Ländern schnell und führt zu einem Anstieg der Zahl der Infizierten. Auch wenn der Anstieg sich in Deutschland derzeit in nur kleinen Schritten vollzieht, ist es die stetige Tendenz nach oben, die Grund zur Achtsamkeit liefert.

Ergänzend zur SchulMail vom 30. Juni 2021 gebe ich Ihnen folgende Hinweise:

 1.Rückkehr aus Risikogebieten außerhalb Deutschlands

Durch die neu gefasste Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) des Bundes gilt eine Nachweispflicht bezüglich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus (Impf-, Test-, Genesenen-Nachweis). Bei der Einreise nach Deutschland sind zudem je nach Ausreisegebiet spezielle Anmelde- und Quarantänepflichten zu beachten. Diese können Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit einsehen: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-19-lp/coronaeinreisev.html.

Die Kontrolle, ob die Einreisebestimmungen durch die Schülerinnen und Schüler eingehalten wurden, obliegt nicht den Schulen und Schulaufsichtsbehörden. Dies verhält sich anders, wenn die Reiserückkehr aus dem Ausland im Rahmen einer Schulfahrt erfolgt; in diesen Fällen hat die Schule in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Bestimmungen der Coronavirus-Einreiseverordnung hinzuwirken.

Die Testpflicht nach der Einreise aus dem Ausland besteht neben der Schultestung und entfällt durch diese nicht. Für die Beschäftigten verweise ich auf die Verpflichtung gemäß § 7 Absatz 3
Coronaschutzverordnung, bei Wiederaufnahme des Dienstes ein negatives Testergebnis vorzulegen (Ausnahme: Geimpfte und genesene Personen).

 2.Aktuelle Hygieneempfehlungen

Die Ihnen bereits bekannten Hinweise und Verhaltensempfehlungen für den Infektionsschutz an Schulen im Zusammenhang mit Covid-19 des Städtetages NRW, des Landkreistages NRW, des Städte- und Gemeindebundes NRW und des Ministeriums für Schule und Bildung in Abstimmung mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und der Unfallkasse NRW stehen im Bildungsportal NRW zur Verfügung. Sie werden derzeit aktualisiert und rechtzeitig vor dem Schulstart in angepasster Fassung eingestellt.

 3.Luftfilter

Das Land stellt den Schulträgern und weiteren Trägern für mobile Luftfiltergeräte sowie für einfache bauliche Instandsetzungs- oder Umrüstmaßnahmen an Fensteranlagen einschließlich einfacher Zu- und Abluftanlagen insgesamt bis zu 90,4 Mio. Euro für Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung zur Verfügung. Voraussetzung hierfür ist, dass der Bund mit den Ländern eine entsprechende Vereinbarung abschließt. Mit diesen Mitteln können gezielt Räumlichkeiten mit mobilen Luftfilteranlagen ausgestattet werden, die nur über eine eingeschränkte Lüftungsmöglichkeit (keine sog. Raumlufttechnische Anlage vorhanden, Fenster nur kippbar oder Lüftungsklappen mit minimalem Querschnitt) verfügen. Einfache bauliche Instandsetzungs- oder Umrüstungsmaßnahmen an Fensteranlagen können ebenfalls finanziert werden. Weiterhin ist zu beachten, dass Luftfiltergeräte nicht die geltenden AHA-L-Maßnahmen ersetzen (https://www.umweltbundesamt.de/themen/lueftung-lueftungsanlagen-mobile-luftreiniger-an).


 4.Pflicht zum Tragen einer Maske

Auch im neuen Schuljahr besteht eine grundsätzliche Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske) für alle Personen im Innenbereich der Schulen, auch während des Unterrichts. Diese Pflicht besteht unabhängig von einer Immunisierung durch Impfung oder Genesung. Auf dem übrigen Schulgelände kann auf das Tragen einer Maske verzichtet werden.

Für den Sportunterricht gilt die Maskenpflicht nur dann, wenn Abstände nicht eingehalten werden können. Sport im Freien kann dagegen ohne Masken uneingeschränkt stattfinden.

 5.Testungen

Mit Beginn des Schuljahres 2021/2022 bleiben die wöchentlichen Testungen an den Schulen sowie der Testzyklus erhalten. Von dieser Verpflichtung sind vollständig geimpfte und genesene Personen
ausgenommen.

In den weiterführenden Schulen kommen wie bisher die Antigen-Selbsttests, in den Grund- und Förderschulen sowie weiteren Schulen mit Primarstufe die PCR-basierten Lolli-Tests zum Einsatz.

Das mit der Schulmail vom 30. Juni 2021 angekündigte Bestellportal für Antigen-Selbsttests wird Ihnen ab Freitag, dem 6. August 2021, zur Verfügung stehen. Die detaillierten Informationen zur Anmeldung und Handhabung des Portals entnehmen Sie bitte der am 4. August 2021 an Sie versandten Mail. Ich gehe davon aus, dass an vielen Schulen noch eine auskömmliche Reserve an Antigen-Selbsttests vorhanden ist. Diese Schulen bitte ich, zunächst die Reserven aufzubrauchen, bevor über das Bestellportal neue Antigen-Selbsttests angefordert werden.

Bereits in der Schulmail vom 29. Juni 2021 wurde der Zeitplan für die Fortsetzung der Lolli-Tests an Grund- und Förderschulen sowie Schulen mit Primarstufe beschrieben. Die Hotlines der Bezirksregierungen begleiten in gewohnter Weise den Prozess und dienen den Schulen und Laboren bei Nachfragen und Problemen als Ansprechpartner.

Für die Schulneulinge der Klasse 1 gilt, dass diese anders als die übrigen Kinder der Grundschulen, die bereits am ersten Schultag mit dem Lolli-Test getestet werden, erst in der ersten vollständigen Schulwoche in den Testrhythmus der Schule eingebunden werden. Dies geschieht im bewährten Verfahren, auch hier kann das Schaubild über die Testtage in Vollpräsenz bis zu den Herbstferien im Bildungsportal (https://www.schulministerium.nrw/lolli-tests) heruntergeladen werden.

Um den Gesundheitsschutz für alle Beteiligten nach der Ferienzeit zu gewährleisten, wird allen Eltern empfohlen, die Erstklässlerinnen und Erstklässler unmittelbar vor dem ersten Schultag bei einem Testzentrum testen zu lassen oder bei ihren Kindern einen Antigen-Selbsttest durchzuführen (höchstens 48 Stunden zurückliegende Testung).

 6.Einschulungsfeiern

Besonders für die Schulneulinge ist der Start des neuen Schuljahres mit viel Aufregung verbunden. Über die Schulaufsicht wurden die Schulen der Primarstufe zum Anfang der Sommerferien über die derzeit gültigen Verfahrensweisen zum Hygiene- und Gesundheitsschutz zur Begrüßung der Schulneulinge informiert.

Das bedeutet insbesondere nach dem heutigen Stand, dass die bekannten Hygienemaßnahmen bei der Einschulungsfeier einzuhalten sind:

     * das Tragen von Masken,
     * die Einhaltung von Mindestabständen,
     * die einfache Rückverfolgbarkeit der Teilnehmenden.

Nach § 1 Absatz 6 Satz 3 der Coronabetreuungsverordnung in Verbindung mit § 13 der Coronaschutzverordnung gelten für die Einschulungsfeiern die Regelungen für Kulturveranstaltungen entsprechend. Soweit danach nicht ohnehin ein Testnachweis erforderlich ist, gilt – wie für die Erstklässlerinnen und Erstklässler – eine Empfehlung zur Testung auch für alle anderen an der Einschulungsfeier teilnehmenden Personen (Eltern, sonstige Begleitpersonen), um den Gesundheitsschutz für alle Beteiligten nach der Ferienzeit zum Schulstart zu gewährleisten.

Um den organisatorischen Ablauf des Tages zu erleichtern und zügig mit den Einschulungsfeierlichkeiten beginnen zu können, steht im Bildungsportal unter (https://www.schulministerium.nrw/einschulungsfeiern) ab morgen ein mehrsprachiger Musterbrief an die Eltern nebst Beiblatt zur Kontakt-Nachverfolgung zur Verfügung. Auf diese Weise können die Eltern noch vor den Einschulungsfeiern informiert werden.

Die konkreten Einzelheiten zu den Hygienemaßnahmen sind davon abhängig, in welcher Inzidenzstufe sich die Schule am Tag der Einschulung befindet. Weitere Informationen, insbesondere zu den geltenden Rahmenbedingungen zur Durchführung dieser Veranstaltungen sowie tabellarische und nach Inzidenzstufen geordnete Übersichten finden Sie unter: https://www.schulministerium.nrw/einschulungsfeiern.

 7.Schulfahrten

Bereits in der SchulMail vom 20. Juni 2021 habe ich Sie über die aktuellen Regelungen zu Schulfahrten in das Ausland informiert. Die Ausführungen werden dahingehend konkretisiert, dass jeweils die aktuellen Bestimmungen der bundesrechtlichen Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) zu beachten sind. Diese stehen auf der Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit zur
Verfügung: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-19-lp/coronaeinreisev.html.


 8.Bestimmungen für Berufskollegs und die Berufliche Orientierung (KAoA)

Auch in Berufskollegs wird zu Schuljahresbeginn in allen Jahrgangsstufen und Bildungsgängen grundsätzlich der Unterricht in vollem Umfang in Präsenz aufgenommen. Ausschließlich bei besonderen organisatorischen Gegebenheiten und pädagogischen Bedarfslagen kann die Schulleitung auf Grundlage des Erlasses vom 1. Juli 2021 zur „Fortführung der Verknüpfung von Distanz- und Präsenzunterricht im Schuljahr 2021/2022″ weiterhin abweichende Einzelfallregelungen treffen, die vorab der Bezirksregierung anzuzeigen sind.

Im Fokus soll in den ersten Schulwochen die Übergangsgestaltung der Schülerinnen und Schüler stehen, die die Schule am Ende des letzten Schuljahres verlassen haben und noch keine Anschlussoption haben. Diese Schülerinnen und Schüler müssen im Rahmen der Landesinitiative „Kein Abschluss ohne Anschluss“ (KAoA) zusammen mit den Partnern, insbesondere der Berufsberatung der Agentur für Arbeit, beraten und betreut werden. Dabei ist zu beachten, dass noch viele freie Ausbildungsstellen zur Verfügung stehen.

Die Vorgaben für die Durchführung der einzelnen Standardelemente sind in den aktuellen FAQs im Bildungsportal einzusehen https://www.schulministerium.nrw/themen/schulsystem/berufliche-orientierung.


 9.Impfungen

Die Europäische Arzneimittelbehörde hat der EU-Kommission die Zulassung der Corona-Impfstoffe von Biontech/Pfizer und Moderna für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren empfohlen. Die Ständige Impfkommission (STIKO) des Robert Koch-Instituts rät zur Impfung für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren bei Vorliegen bestimmter Vorerkrankungen oder bei einem regelmäßigen Kontakt zu Personen mit erhöhtem Risiko für schwere Krankheitsverläufe, die selbst nicht geimpft werden können. Gemäß STIKO können allerdings auch weitere Kinder und Jugendliche nach ärztlicher Aufklärung und individueller Risikoakzeptanz eine Impfung erhalten. Die Möglichkeit zur Impfung besteht in Arztpraxen und unter Einbeziehung von Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzten seit dem 22. Juli 2021 auch in allen Impfzentren.

Über die Impfangebote für Schülerinnen und Schüler sowie Beschäftigte an Berufskollegs habe ich Sie mit der SchulMail vom 2. August 2021 informiert.

Die Möglichkeit zum Schulbesuch wird nicht vom Impfstatus der Schülerinnen und Schüler abhängen. Für alle (in Präsenz unterrichteten) Schülerinnen und Schüler ohne nachgewiesene Immunisierung durch Impfung oder Genesung sind gemäß § 1 Abs. 2 b Coronabetreuungsverordnung auch im Schuljahr 2021/22 bis auf Weiteres wöchentlich zwei Tests in der Schule verpflichtet durchzuführen (s. hierzu Punkt 5). Für nachweislich geimpfte und genesene Schülerinnen und Schüler besteht dagegen keine Testpflicht mehr in den Schulen. Die aktuelle Coronabetreuungsverordnung regelt hierzu: Eine Immunisierung durch Impfung oder Genesung steht dem Nachweis eines negativen Testergebnisses gleich.

Das Ministerium für Schule und Bildung stellt den Bezirksregierungen in der kommenden Woche Aufklärungsmaterial für Lehrerinnen, Lehrer und Eltern zur Verfügung. Informationen über die Corona-Schutzimpfung für Kinder stehen zudem auf der Homepage der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Verfügung https://www.bzga.de/presse/pressemitteilungen/2021-08-02-was-sie-ueber-die-corona-schutzimpfung-fuer-ihr-kind-wissen-sollten/.


 10.COSMO-Abfrage

Aufgrund der fortdauernden pandemischen Lage besteht auch weiterhin besonderer Informationsbedarf zum Unterrichtsbetrieb. Daher wird das Verfahren der verpflichtenden Corona-Sondermeldung Online (COSMO) auch im Schuljahr 2021/2022 als Befragung aller öffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen weitergeführt.

Ab der zweiten Schulwoche (KW 34) findet die Befragung regelmäßig jeweils zum Stichtag Mittwoch statt. Wie im vergangenen Schuljahr verwenden Sie bitte einen Fragebogen, den Sie aus dem Bildungsportal mit den üblichen Zugangsdaten aufrufen können. Nähere Durchführungsbestimmungen und Informationen erhalten Sie dazu mit einer gesonderten E-Mail.

Mir ist bewusst, dass Sie insbesondere zum Schuljahresbeginn besonders belastet sind und der Schulbetrieb unter den Bedingungen der Corona-Pandemie eine Herausforderung darstellt. Dennoch weise ich darauf hin, dass die Teilnahme an der Umfrage verpflichtend ist. Durch Ihre Rückmeldungen erhalten wir wichtige Informationen über den Schulbetrieb vor Ort, um angemessene Entscheidungen für die Fortführung des Unterrichtsbetriebes in der Pandemie treffen zu können.

 11.Bewegungsförderung in der Lebenswelt Schule

Bewegung, Spiel und Sport leisten einen wichtigen Beitrag zur sozialemotionalen Persönlichkeitsentwicklung von Schülerinnen und Schülern. Dabei zeigt körperliche Aktivität positive Auswirkungen auf die physische, psychosoziale und geistige Gesundheit. Insbesondere in der Pandemiesituation sollen Möglichkeiten dieser positiven Einflussnahme auf die Gesundheit von Schülerinnen und Schülern in den Schulen bewusst ausgeschöpft werden.

Hinweise zur Gestaltung eines bewegungsfreundlichen Schulklimas finden Sie hier: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Praevention/Broschueren/Info_Schule_Bewegung.PDF.“

Ich wünsche Ihnen und euch einen guten Start in das Schuljahr 2021/22.

Mit besten Grüßen

Marcus Schiffer
Schulleiter

Sommerliche Grüße aus der SekWa – Rahmenbedingungen für den Start in das neue Schuljahr 2021/2022

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, liebe Schüler*innen,

am heutigen Tage endet ein denkwürdiges Schuljahr.

Das Schuljahr 2020/2021 war geprägt durch Distanzunterricht, Videokonferenzen, das Wechselmodell, die Umstellung der digitalen Infrastruktur, eingeschränkte schulische Veranstaltungen und eine ständige Ungewissheit in Erwartung der nächsten Schulmail.

Im neuen Schuljahr erhoffen wir uns alle eine Rückkehr zu menschlicher Nähe, direkter Kommunikation und planbaren inner- und außerschulischen Aktivitäten, welche unser Schulleben bereichernd ergänzen.

Einen Ausblick auf das Schuljahr 2021/2022 liefert die aktuelle Schulmail, deren wesentliche Aussagen ich Ihnen nicht vorenthalten möchte:

Rahmenbedingungen für den Start in das neue Schuljahr 2021/2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

in diesen Tagen geht ein Schuljahr zu Ende, das sich niemand von uns so vorstellen wollte und das für uns alle mit großen Herausforderungen verbunden war. Allerdings lässt die aktuelle Entwicklung des Pandemiegeschehens die Hoffnung auf eine erholsame Sommerpause und einen möglichst normalen Schulstart zu – wenn wir achtsam bleiben. Daher werden die Rahmenbedingungen für den Start in das neue Schuljahr, über die ich Sie schon jetzt so weit wie möglich informieren möchte, auch von diesem Grundsatz geprägt sein: Achtsam bleiben!

Die Grundregel für den Beginn der Unterrichtszeit im neuen Schuljahr am 18. August 2021 lautet daher:

Wir starten in das neue Schuljahr grundsätzlich so, wie wir das laufende Schuljahr am kommenden Freitag beenden werden.

Konkret bedeutet dies:

  1. Alle Schülerinnen und Schüler nehmen am Präsenzunterricht teil. Der Unterricht wird in allen Fächern nach Stundentafel in vollem Umfang erteilt.
  2. Die gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden, dem Gesundheitsministerium und der Unfallkasse NRW erarbeiteten Vorgaben für die Hygiene und den Infektionsschutz gelten fort. Sie haben sich bewährt und bieten einen zusätzlichen Schutz für alle am Schulleben Beteiligten.
  3. Die Testungen zweimal pro Woche werden fortgesetzt. Personen mit nachgewiesen vollständigem Impfschutz müssen nicht getestet werden. In den Grundschulen und Förderschulen sowie weiteren Schulen mit Primarstufe kommen wie bisher die PCR-basierten Lolli-Tests zum Einsatz, in den weiterführenden Schulen die Antigen-Selbsttests.
  4. Auch im neuen Schuljahr gilt zunächst die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske im Innenbereich der Schulen, nicht dagegen im Freien. Die Notwendigkeit dieser Maskenpflicht wird aber nach den Sommerferien vom ersten Tag an im Lichte des Infektionsgeschehens und danach weiterhin regelmäßig überprüft.
  5. Veranstaltungen zur Einschulung oder Aufnahme in die weiterführende Schule sind möglich. Es gelten die gegenwärtig für Abschlussveranstaltungen und Zeugnisübergaben geltenden Regeln entsprechend.

Als rechtliches Fundament für diese grundsätzlichen Regelungen wird die Corona-Betreuungsverordnung rechtzeitig zum Schuljahresbeginn die erforderlichen Vorgaben enthalten.

I. Weitere Informationen und Hinweise zum Schulbetrieb im neuen Schuljahr

Über die grundsätzlichen Regeln hinaus möchte ich Ihnen für Ihre Planungen zum Schuljahresbeginn nachfolgend weitere konkrete Hinweise geben. Vor allem aber möchte ich Sie über den Stand der Vorbereitungen zu den Bundes- und Landesprogrammen informieren, die mit der programmatischen Zielsetzung „Ankommen und Aufholen nach Corona“ helfen sollen, die Folgen der Pandemie für unsere Schülerinnen und Schüler so gut wie möglich aufzuarbeiten und auszugleichen.

  1. Schulbetrieb: Ankommen nach den Ferien

Um es den Schülerinnen und Schülern zu ermöglichen, schon bald wieder an die schulische Normalität der Zeit vor Corona anknüpfen zu können, bedarf es in den ersten Tagen des Schuljahres vor allem dreierlei: Der emotionalen und psychosozialen Unterstützung der einzelnen Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, der Förderung des sozialen Miteinanders sowie der Entwicklung der Lernfreude.

Nicht nur, aber insbesondere für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung an Förderschulen und im Gemeinsamen Lernen sind hier in besonderem Maße die persönlichen, direkten Kontakte zu den Lehrkräften und den Mitschülerinnen und -schülern von Bedeutung. Dies gilt insbesondere, um sich in einen geregelten Schul- und Lernalltag einzufinden und die vertrauten Lern- und Arbeitsformen – auch mit ganzheitlich ausgerichteten Zugängen – zu aktivieren.

So sinnvoll und wichtig es ist, Lernausgangslagen zu ermitteln, um daran anknüpfend Schülerinnen und Schüler noch gezielter fördern zu können, sollen dennoch die Schultage bis Ende August vorrangig für die zuvor genannten Zwecke genutzt werden. Leistungsüberprüfungen sollen in dieser Zeit soweit wie möglich vermieden werden.

Diese Zeit soll den Schulen die Möglichkeiten und Freiräume bieten, Schule wieder als Lebensraum zu gestalten und als Schulgemeinschaft wieder zusammenzuwachsen. Pandemiefolgen können so individuell und standortspezifisch vor Ort mit allen an Schule Beteiligten sukzessive aufgearbeitet werden. Hierfür ist es wichtig, dass sich Schulen bewusst Zeit für das soziale Miteinander nehmen. So können zum Beispiel über Team-Building-Maßnahmen oder Maßnahmen im Bereich des Sports oder kulturelle Angebote Lerngruppen wieder zueinander finden. Schulen haben viele Möglichkeiten: Sie können auf den Bewegungsmangel von Kindern und Jugendlichen mit einer täglichen Sporteinheit reagieren. Sie können Kindern, für die die Pandemie eine anregungsarme Zeit war, neue Orte außerhalb der Schule erschließen. Sie können Schülerinnen und Schülern mit Nachholbedarf in der deutschen Sprache vermehrten sprachlichen Austausch ermöglichen. Und sie können die Pandemie und ihre Folgen in Projektwochen aufgreifen. Die Schulen haben hierzu die notwendigen Kompetenzen und Ideen und entscheiden daher vor Ort, welche Maßnahmen und welcher Zeitrahmen des Ankommens nach Corona für sie und ihre Schülerinnen und Schüler zielführend sind.

Die Schulen werden hierzu Unterstützung erhalten, durch Ideen und Hinweise sowie durch Materialien und Angebote. Überlegungen zur Gestaltung der ersten beiden Schulwochen sollen aber bereits jetzt über die Ferien (weiter-)entwickelt werden, um unmittelbar nach den Schulferien zu beginnen.

Die Phase des „Ankommens“ ist auch dafür zu nutzen, die Diagnose von Lernständen vorzubereiten und durchzuführen. Pandemiefolgen sollen individuell diagnostiziert, reflektiert und die sozial-emotionalen Aspekte genauso wie vorhandene Lernrückstände im Anschluss schrittweise aufgearbeitet werden.

Auch wenn in den ersten Tagen nach Unterrichtsbeginn die gewohnten Formen einer Leistungsüberprüfung und -bewertung nicht im Mittelpunkt stehen sollten, bedeutet dies bei einem hoffentlich weitgehend regulären Verlauf des kommenden Schuljahres hingegen nicht, dass bereits zu Beginn erneut die nach den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen vorgeschriebenen Mindestzahlen von Klassenarbeiten und Klausuren reduziert werden. Falls dies zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund einer Veränderung der Pandemielage erforderlich sein wird, wird hierüber gesondert zu entscheiden sein.

  1. Ermittlung der Lernausgangslagen, Leistungsbewertung und zentrale Prüfungen

Nach den Tagen des Ankommens gewinnt in der Zeit bis zu den Herbstferien für eine adäquate Ausrichtung des Unterrichts sowie der Maßnahmen für eine individuelle Förderung die Ermittlung der Lernausgangslagen in allen Fächern an Bedeutung.

Es ist mehr als in den vergangenen Jahren erforderlich, dass Sie sich in den Fachschaften über die für das kommende Schuljahr notwendigen Vorkenntnisse in den Jahrgangsstufen verständigen und diese zu Beginn des Schuljahres wiederholen, vertiefen und die Kompetenzen diagnostizieren. Auf dieser Grundlage werden den Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern ein ggf. vorliegender individueller Förderbedarf noch vor den Herbstferien transparent gemacht und konkrete schulische Fördermöglichkeiten aufgezeigt. Ziel ist es, für die Schülerinnen und Schüler eine positive Lernausgangslage zu schaffen, die ihnen eine Anknüpfung an die neuen Inhalte erleichtern soll. Auch soll den Schülerinnen und Schülern damit ermöglicht werden, außerschulische Lernpartner zielführend in Anspruch nehmen zu können. Das Land stellt Ihnen hierfür zusätzlich – auch in Kooperation mit anderen Bundesländern – ein erweitertes Instrumentarium für eine Reihe von Fächern und Jahrgangsstufen zur Verfügung, das sukzessive weiter ausgebaut wird.

Mit Blick auf die zentralen Prüfungen des kommenden Schuljahres werden wir erneut frühzeitige Vorkehrungen treffen. Dabei werden wir selbstverständlich auch die Erfahrungen dieses Schuljahres auswerten und hieraus weitere Konsequenzen ziehen. Insgesamt hat sich das Festhalten an den zentralen Prüfungen bewährt und dazu geführt, dass die Leistungen der Schülerinnen und Schüler ohne jede Einschränkung und jeden Makel gerade in dieser besonderen Corona-Situation besonders zu würdigen sind. Zu den bereits auf den Weg gebrachten Anpassungen gehören u.a. die erweiterte Aufgabenauswahl sowohl bei den Abiturprüfungen als auch bei den ZP 10, aber auch die gezielte, durch Lehrkräfte unterstützte Prüfungsvorbereitung in den Prüfungsfächern des allgemeinbildenden Abiturs in der letzten Unterrichtswoche der Q2. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der folgenden Seite: https://www.standardsicherung.schulministerium.nrw.de/cms/. Dort erhalten Sie zudem weitere Informationen zu bundesweiten Anpassungen für die Abiturjahrgänge ab 2023. 

  1. Besonderheiten für den Sport- und Musikunterricht

Aufgrund ihrer mitunter vorherrschenden Spezifika mussten der Sport- und Musikunterricht im zu Ende gehenden Schuljahr mit speziellen Restriktionen umgehen. Nach den Tagen der Vorsicht unter Beibehaltung der aktuellen Regelungen sollen diese Restriktionen im kommenden Schuljahr schrittweise entfallen und die Umsetzung der Lehrpläne in Gänze wieder möglich werden.

So soll der Sportunterricht inklusive Schwimmunterricht bei stabil niedrigen Inzidenzen unter Beachtung des schulischen Hygienekonzeptes wieder regulär und im vollen Umfang durchgeführt werden. Dies gilt auch für Kontaktsportarten, die – in den Tagen der Vorsicht zunächst nur im Freien – wieder ausgeübt werden können. Insgesamt gilt für den Sportunterricht zu Beginn des neuen Schuljahres: Sport im Freien kann ohne Maske wieder uneingeschränkt stattfinden. Für Sport in der Halle gilt die Maskenpflicht zunächst fort, sofern Abstände nicht eingehalten werden können.

Auch die außerunterrichtlichen Schulsportangebote sind in vollem Umfang möglich. Sollte es die lokale Pandemiesituation aufgrund sich wieder erhöhender Inzidenzen zu einem späteren Zeitpunkt erfordern, sind die bewährten Konzepte für die Durchführung des Sportunterrichtes unter Beachtung regulierender Parameter wie beispielsweise Sport im Freien, Maskenpflicht, Ausschluss von Kontaktsport wiederzubeleben.

Für besondere Aktivitäten des Musikunterrichts wie das Singen sowie das Musizieren mit Blasinstrumenten ist analog zu verfahren. Diese Teile des Musikunterrichts werden voraussichtlich im Freien wieder möglich sein. Für das Singen und das Musizieren mit Blasinstrumenten im Schulgebäude sind die für Bildungsangebote geltenden Regelungen der jeweils gültigen Corona-Schutzverordnung in der Schule anzuwenden. Demnach wäre derzeit in Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 (7-Tage-Inzidenz von höchstens 35) Musik mit Gesang und Blasinstrumenten in ständig durchlüfteten Räumen mit bis zu 30 Personen möglich (§ 11 Absatz 4 Ziffer 1a der CoronaSchutzVO). Dies gilt gleichermaßen für Singen und Musizieren mit Blasinstrumenten im Rahmen des regulären Musikunterrichts wie auch für außerunterrichtliche Gruppen (z.B. Chöre sowie Bläser in Orchestern bzw. Ensembles) – sowohl im Hinblick auf das Proben wie auch auf Aufführungen. In den ersten Schultagen nach den Sommerferien sollte sich der Musikunterricht aber auf andere Aspekte mit geringerem Infektionsrisiko konzentrieren.

  1. Schulfahrten im Schuljahr 2021/2022

Im Schuljahr 2021/2022 können Schulen in eigener Verantwortung über Schulfahrten im In- und Ausland entscheiden. Die Schulkonferenzen werden hierzu, wie im Schulgesetz vorgesehen, zeitnah nach ihrer Konstituierung ein Fahrtenprogramm festlegen (§ 65 Absatz 2 Nr. 6 SchulG).

Es gelten grundsätzlich die Regelungen der Richtlinien für Schulfahrten (BASS 14-12 Nr. 2).

Schulfahrten können durchgeführt werden, wenn die infektiologische Entwicklung und Verhältnisse am Standort der Schule und im Zielgebiet dies zulassen.

Grundsätzlich gilt, dass vor der Durchführung sorgfältig abgewogen werden muss, ob entstehender Ausfall von Präsenzunterricht angesichts eventuell bestehender Lernrückstände verantwortbar ist. Insbesondere Unterrichtsausfall bei unbeteiligten Klassen oder Kursen ist unbedingt zu vermeiden.

Bei Reisen innerhalb von Nordrhein-Westfalen sind die einschlägigen Regelungen und Hygienevorgaben der Corona-Schutzverordnung, insbesondere zu den Inzidenzstufen-abhängigen Schutzmaßnahmen, wie z.B. Maskenpflicht, Rückverfolgbarkeit oder Negativtestnachweis, in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten. Diese stehen unter https://www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw zur Verfügung. Bei Schulfahrten innerhalb Deutschlands sind die rechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes sowie eventuell spezifische lokale oder regionale Regelungen, z.B. zu Hygienevorgaben der Unterkünfte und Beförderungsmittel, zu beachten, mit denen sich die verantwortlichen Lehrkräfte vertraut machen müssen.

Bei der Entscheidung über Schulfahrten in das Ausland ist vor der Buchung eine sorgfältige Risikoabwägung vorzunehmen. Hierbei können insbesondere die Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete herangezogen werden, die durch das Robert Koch-Institut über dessen Internetseite jeweils aktuell über https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html abgerufen werden können. Bitte überprüfen Sie für Fahrten außerhalb Deutschlands ebenso die entsprechenden Hinweise auf den Seiten des Auswärtigen Amtes.

Auch bei einer mehrtägigen Schulfahrt gelten die Vorgaben der Corona-Betreuungsverordnung und der CoronaTestQuarantäneVerordnung grundsätzlich weiter. Eine Teilnahme an einer Schulfahrt als verbindliche Schulveranstaltung ist nur für Schülerinnen und Schüler möglich, die einen aktuellen Negativtestnachweis erbringen oder vollständig geimpft sind. Im Falle einer Verweigerung übernimmt das Land Nordrhein-Westfalen nicht die anfallenden Kosten für diese Schülerinnen und Schüler. Zur Umsetzung der Testungen während der Schulfahrt sind entweder die Möglichkeiten der Bürgertestung am Zielort zu nutzen oder die in den Schulen vorhandenen Bestände an Antigen-Selbsttests. Im Falle eines positiven Testergebnisses sollte das örtliche Gesundheitsamt informiert und das weitere Vorgehen vor Ort abgestimmt werden. Für vollständig gegen COVID-19 geimpfte oder genesene Schülerinnen und Schüler entfällt die Testobliegenheit.

Internationale Begegnungen:

Schulen können persönliche Begegnungen mit ihren internationalen Austauschpartnern planen und realisieren. Sie tun dies aber weiterhin in eigener Verantwortung. Hierzu gehört auch die Verantwortung, sich über die aktuelle pandemische Lage in dem Zielland zu informieren.

Dies gilt für:

  • Landesprogramme zur Förderung von Begegnungsmaßnahmen mit Israel, Palästina, Polen, dem Vereinigten Königreich sowie die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im schulischen Bereich mit den Niederlanden und Belgien,
  • Mobilitäten im Rahmen von Erasmus+ – Schulpartnerschaftsprojekten,
  • individuell organisierte Austauschmaßnahmen und
  • nordrhein-westfälische Schüleraustauschprogramme mit Frankreich und der Schweiz.

An dieser Stelle wird auf die Durchführung virtueller Begegnungsmaßnahmen hingewiesen, die das Land Nordrhein-Westfalen seit dem Frühjahr 2021 fördert.

Keine Übernahme von Stornierungskosten durch das Land:

Bitte berücksichtigen Sie bei Ihren Buchungen die Stornoregelungen des jeweiligen Anbieters, insbesondere im Fall coronabedingter Stornierungen. Viele Anbieter von Klassen- und Schulfahrten haben gesonderte Regelungen, so dass in einem solchen Fall keine Stornierungskosten entstehen.

Sollten bei unvorhersehbaren Entwicklungen pandemiebedingte Stornierungen notwendig sein und dadurch Stornokosten entstehen, werden diese nicht durch das Land übernommen. Dies gilt auch, wenn während einer Schulfahrt ein positives Testergebnis vorliegt und die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler deswegen die Schulfahrt nicht mehr fortsetzen kann und von ihren Eltern auf eigene Kosten abzuholen ist. Umso wichtiger ist es, dass die Schulen vor Vertragsabschluss von allen Eltern eine schriftliche, rechtsverbindliche Erklärung über die Teilnahme an der Veranstaltung und die verpflichtende Kostentragung einholen. Hierbei sind die Eltern auf die Möglichkeit hinzuweisen, eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen, die auch das Risiko eines Abbruchs der Schulfahrt ihres Kindes aufgrund einer positiven Testung auf das SARS-Cov-2-Virus abdeckt (siehe Nr. 5.2 der Richtlinien für Schulfahrten).

  1. Ganztag und Mensenbetrieb

Offene und gebundene Ganztagsangebote und Betreuungsangebote gemäß BASS 12-63 Nr. 2 können unter Beachtung des schulischen Hygienekonzeptes regulär und in der Regel im vollen Umfang durchgeführt werden. Voraussetzung dafür ist ein Schulbetrieb in vollständiger Präsenz.

Eine regelmäßige Teilnahme an den Angeboten ist vorgesehen. Über begründete Ausnahmen in Einzelfällen kann vor Ort entschieden werden.

Falls in einer Übergangszeit begründete Abweichungen vom regulären zeitlichen Umfang der Angebote erforderlich sind, z.B. aufgrund der standortbezogenen personellen und räumlichen Situation vor Ort, wird die Umsetzung von Schulleitung und OGS-Leitung unter Einbeziehung des Schulträgers gestaltet. Grundsätzlich ist soweit wie möglich ein regulärer Angebotsumfang anzustreben. Die für diese Aufgabe zur Verfügung gestellten Stellenzuschläge sind entsprechend einzusetzen.

Die Zusammensetzung der Gruppen in den Ganztags- und Betreuungsangeboten ist, wie auch im Unterricht, zu dokumentieren, um bei Bedarf Infektionsketten zurückverfolgen zu können. Die Umsetzung auch jahrgangsübergreifender Ganztagskonzepte ist möglich.

Alle Schulen können Schulmensen betreiben. Zulässig sind auch Angebote der Zwischen- und Mittagsverpflegung durch Dienstleister, Kioske oder Bistros, wenn die aktuell gültigen Vorgaben gemäß Infektionsschutz und Hygienevorschriften eingehalten werden. Inwieweit die bisher geltenden Hygieneempfehlungen für die Verpflegung in Schulmensen (klassen- oder kursweises Einnehmen der Mahlzeiten, Vorgaben für die Besetzung der Tische, Sicherung der Rückverfolgbarkeit etc.) auch nach den Sommerferien praktiziert werden sollen, muss von der Infektionslage abhängig gemacht werden. Hierüber werden Sie rechtzeitig zu Beginn des Schuljahres informiert.

Die Mitwirkung externer Partner im Ganztag ist ebenfalls möglich und wird vor Ort im Rahmen der bestehenden Konzepte konkret ausgestaltet.

  1. Kooperation mit außerschulischen Partnern/außerschulische Lernorte

Der Besuch außerschulischer Lernorte und die Kooperation mit außerschulischen Partnern (z.B. Theater, Museen, …) sind bei einem Schulbetrieb in vollständiger Präsenz uneingeschränkt möglich. Die standortbezogenen Hygienekonzepte der zu besuchenden Einrichtungen bzw. die schulischen Hygienevorgaben müssen, unter Berücksichtigung des regionalen Infektionsgeschehens, eingehalten und bei der Planung und Durchführung der Veranstaltung und von Fahrten berücksichtigt werden.

  1. Beschaffungen und Versorgung mit Antigentests

Die Versorgung der Schulen mit Antigen-Selbsttests wurde bislang durch das Ministerium zentral verwaltet. Dies war erforderlich, um die vertraglichen Rahmenbedingungen der verbindlichen Abnahmemengen zu erfüllen. Mit Wegfall dieser verpflichtenden Abnahmemengen nach den Sommerferien ist eine zentrale Verwaltung nicht mehr erforderlich. Künftig sollen alle Schulen Zugriff auf ein Bestellportal erhalten, über das die Antigen-Selbsttests bedarfsgerecht angefordert werden können. Es besteht keine Bestellpflicht, so dass vorhandene Bestände zunächst aufgebraucht werden können. Detaillierte Informationen zu dem Bestellportal werden rechtzeitig vor Beginn des Schuljahres 2021/22 bekannt gegeben.

II. Ankommen und Aufholen nach Corona/Extra-Zeit – Unterstützungsangebote für die Schülerinnen und Schüler

  1. Extra-Zeit zum Lernen in NRW

Um die Auswirkungen der Pandemie auf die Lernentwicklung der Schülerinnen und Schüler abzufedern, hat die Landesregierung bereits am 9. März 2021 das Programm „Extra-Zeit zum Lernen in NRW“ gestartet. Insgesamt 36 Millionen Euro stehen bis zum Ende der Sommerferien 2022 für außerschulische Bildungs- und Betreuungsangebote zur Verfügung. Eine bedarfsgerechte Erhöhung der Gesamtfördersumme auf bis zu 60 Millionen Euro ist vorgesehen. Das Programm wurde stark flexibilisiert und wird gut nachgefragt: So können z.B. jetzt auch Hochschulen Träger von Maßnahmen sein, so dass zukünftig vermehrt Studierende Schülerinnen und Schüler unterstützen können. Allein in den Monaten März bis Juni wurden bereits über 5.300 Gruppen- und über 200 Individualmaßnahmen im Umfang von über 10,3 Millionen Euro bewilligt. Die drei Förderlinien teilen sich auf in Maßnahmen

  • im Bereich Lernen, Spiel, Freizeit für alle Schülerinnen und Schüler der allgemeinbildenden Schulen,
  • im Bereich der Berufskollegs,
  • im Bereich der intensivpädagogischen Förderung.

Viele Schülerinnen und Schüler konnten Angebote aus dem Förderprogramm Extra-Zeit zum Lernen in NRW wahrnehmen. Diese außerschulischen Angebote werden nicht nur den Wiedereinstieg erleichtern, sondern als kontinuierliches Förderangebot mit den Ihnen bereits bekannten Förderverfahren bis zum Ende der Sommerferien des nächsten Jahres (2022) zur Verfügung stehen. Bitte sprechen Sie Schülerinnen und Schüler und deren Eltern gezielt auf das Programm an, bei dem für die anstehenden Sommerferien nun auch noch weitere Anbieter hinzugekommen sind:

  1. Gemeinschaft erleben – Extra-Zeit in den Jugendherbergen in NRW

So bietet unter der zentralen Website http://www.jugendherberge.de/extrazeit das DJH in Kooperation mit dem Land zunächst noch begrenzte Ferienangebote an, die Kindern und Jugendlichen zwischen 8 und 14 Jahren eine kostenlose Teilnahme an einem attraktiven Freizeitprogramm ermöglichen, das naturnahe Gemeinschaftserlebnisse mit Lernangeboten verbindet. Derzeit finden Gespräche mit den Landesverbänden des Jugendherbergswerks statt, wie diese Angebote ausgeweitet werden können.

  1. Extra-Zeit für Bewegung

Hinzu kommt darüber hinaus die „Extra-Zeit für Bewegung“. Diese zielt darauf ab, pandemiebedingte Bewegungsdefizite der Schülerinnen und Schüler zu kompensieren. Die „Extra-Zeit für Bewegung“ setzt inhaltliche Schwerpunkte in den verschiedenen Bewegungsfeldern und Sportbereichen des Schulsports, z.B. Spiele-AG, Turnen, Gymnastik, Schwimmen, Leichtathletik, Lauf-AG, Kinderyoga usw. Sie wird bis zum Ende des Jahres 2022 mit einem Gesamtvolumen von 2 Millionen Euro vom Landessportbund in Kooperation mit Sportvereinen „vor Ort“ angeboten und durchgeführt.

Nähere Informationen hierzu finden Sie unter https://www.schulministerium.nrw/extra-zeit-zum-lernen-nrw

  1. Aktionsprogramm „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“

Zu dem Landesprogramm „Extra-Zeit zum Lernen in NRW“ tritt nunmehr ein weiteres Programm: Bund und Länder haben eine Vereinbarung zur Umsetzung des „Aktionsprogramms Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“ für die Jahre 2021 und 2022 beschlossen. Aus der Säule I „Abbau von Lernrückständen“ stellt die Landesregierung mit Unterstützung des Bundes den Schulen in Nordrhein-Westfalen insgesamt 430 Millionen Euro zur Verfügung.

Das erst in der vergangenen Woche auf Bundesebene endgültig beschlossene Programm wird derzeit im Ministerium für Schule und Bildung unter Berücksichtigung des bereits bestehenden Landesprogramms „Extra-Zeit zum Lernen in NRW“ zu einem Gesamtkonzept zusammengefügt, so dass es wirkungsvolle und treffsichere Antworten auf die vielfältigen pandemiebedingten Herausforderungen ermöglicht.

Grundlegende Hinweise zu dem Programm werden Ihnen bereits jetzt übermittelt. Nordrhein-Westfalen wird hierbei in erster Linie auf ein Konzept mit zusätzlichem Personal und zusätzlichen finanziellen Mitteln für die Schulen setzen. Dies bedeutet: Wir setzen auf „Extra-Personal“ und „Extra-Geld“ für die Schulen in Nordrhein-Westfalen. Alle Maßnahmen werden möglichst so angelegt sein, dass sie bei den Schulen oder direkt bei den Schülerinnen und Schülern ansetzen.

III. Qualitätsanalyse an Schulen

Neue Qualitätsanalyseprozesse werden im Schuljahr 2021/22 von den Dezernaten 4Q der Bezirksregierungen nicht eingeleitet. Schulen, die freiwillig die Einleitung eines QA-Prozesses im Schuljahr 2021/22 wünschen, erhalten jedoch eine solche Möglichkeit.

Schulen, für die im Schuljahr 2021/22 regulär eine QA-Hauptphase vorgesehen war, können diese auf eigenen Wunsch in das Schuljahr 2022/23 verschieben.

An Schulen, bei denen der Analyseprozess pandemiebedingt unterbrochen wurde, wird die Qualitätsanalyse im Schuljahr 2021/22 fortgesetzt. Diese Schulen haben jedoch die Möglichkeit, die Fortsetzung ins Kalenderjahr 2022 (Januar bis Juni) zu verschieben. Damit bleibt die Fortsetzung auch in diesen Fällen bis Ende des Kalenderjahres 2021 freiwillig.

Weitere Einzelheiten regelt der Runderlass Qualitätsanalyse an Schulen NRW vom 22.06.2021, der im Bildungsportal unter dem Link https://www.schulministerium.nrw/themen/schulentwicklung/qualitaetsanalyse unter dem Menüpunkt „Download/Rechtliches“ à „Die Qualitätsanalyse allgemein“ veröffentlicht ist.

Wenige Tage vor dem Beginn der Ferien bin ich zuversichtlich, dass wir uns in den kommenden Wochen von den Herausforderungen des zurückliegenden Schuljahres ein wenig erholen können. Die gegenwärtige Entwicklung des Pandemiegeschehens rechtfertigt diese Zuversicht. Wir haben im vergangenen Jahr lernen müssen, dass uns nur Achtsamkeit und vorausschauendes Handeln schützen. Unsere „Grundregeln“ sollen dafür eine Hilfestellung geben. Aber auch mit Achtsamkeit kann man die verdiente Sommerpause genießen. Dafür wünsche ich Ihnen heute alles Gute – und bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter“

Vielen Dank für Ihre Kooperationsbereitschaft, Ihre Toleranz und Ihre Disziplin in schwierigsten Zeiten.

Sie alle beweisen, dass unser Leitmotiv „Hier zählt der Mensch – Eine Schule für Alle!“ gelebt werden kann!

Schließlich darf Ihnen im Namen des gesamten Teams der Sekundarschule der Stadt Warstein erholsame und kurzweilige Ferien wünschen!

Mit besten Grüßen

Marcus Schiffer
Schulleiter

Herzlich Willkommen neuer Jahrgang 5

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, liebe Schüler*innen,

nachdem wir in der letzten Woche unsere Abschlussschüler*innen feierlich verabschiedet haben, durften wir am heutigen Tage unsere neuen Fünftklässler*innen begrüßen.

Der verantwortliche Abteilungsleiter Herr Häckel zeigte sich höchst erfreut über die liebenswerten, fröhlichen und dynamischen Schüler*innen.

Das gesamte Team der Sekundarschule der Stadt Warstein freut sich bereits auf eine spannende Schulzeit und heißt alle Neuankömmlinge herzlichst willkommen.

Mit freundlichen Grüßen
Marcus Schiffer
Schulleiter

Die neu Klasse 5b ab dem nächsten Schuljahr 2021/2022 mit ihrem Klassenleitungsteam Frau Clemens und Frau Koch.