Erste Zentrale Prüfung im Fach Deutsch

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, liebe Schüler*innen,

ein weiterer Schritt in Richtung eines erfolgreichen Schulabschlusses konnte am heutigen Tage mit der Durchführung

der ersten Zentralen Prüfung im Fache Deutsch vollzogen werden.

An dieser Stelle gilt es einen besonderen Dank auszuprechen.

Unsere Schüler*innen zeigten sich zum wiederholten Male motiviert, konzentriert und verantwortungsbewusst.

Eine Abschlussprüfung unter pandemischen Bedingungen stellt eine zusätzliche Hürde dar, welche unsere Schüler*innen

offenkundig routiniert und profesionell zu meistern im Stande sind.

Wir sind sehr stolz auf euch!

In Namen des gesamten teams der Sekundarschule der Stadt Warstein

Marcus Schiffer
Schulleiter

Kurzinformationen der Schulleitung

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, liebe Schüler*innen,

in Anbetracht des nahenden „Brückentages“ möchte ich mich mit einigen Kurzinfomationen an Sie/euch richten:

  1. Die Schüler*innen unserer Schule agieren routiniert innerhalb des praktizierten Wechselmodells.
  2. Die Hygiene- und Verhaltensregeln wurden bereits verinnerlicht und erfreulich konsequent umgesetzt.
  3. Die Vorbereitung der Zentralen Prüfungen unseres Abschlussjahrganges erreichen die finale Phase.
  4. Die Prüfungstage sind organisiert. Die Organisationsstruktur konnte bereits zielführend kommuniziert werden.
  5. Die feierliche Zeugnisvergabe für unsere Abschlussschüler*innen ist auf Freitag, 18.06.2021 terminiert.
  6. Die Zeugnisvergabe wird, unter Berücksichtigung der behördlichen Vorgaben und Einschränkungen, entsprechend des letzjährigen Verfahrens organisiert. Einen detaillierten Ablaufplan erhalten Sie/ihr selbstverständlich zeitnah.

Einen sonnigen „Brückentag“ und ein schönes Wochenende wünscht

Marcus Schiffer
Schulleiter

Wichtige Informationen für unseren Abschlussjahrgang

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, liebe Schüler*innen,

für die ZP-10 unseres Abschlussjahrganges ergibt sich folgende Organisationsstruktur:

Organisationsstruktur der ZP-10 an der Sekundarschule der Stadt Warstein

Eintreffen der Prüflinge auf dem Schulhof 19.05.2021, 08.15 Uhr (Schulhof)
20.05.2021, 08.30 Uhr (Schulhof)
27.05.2021, 08.15 Uhr (Schulhof)  
Durchführung/Beaufsichtigung der Corona-Selbsttests durch Kolleg*innen.19.05.2021, 08.30 Uhr (Prüfungsräume)
27.05.2021, 08.30 Uhr (Prüfungsräume)
Prüfungszeitraum19.05.2021, Deutsch, 11.25 Uhr (G-Kurs)
19.05.2021, Deutsch, 11.50 Uhr (E-Kurs)  
20.05.2021, Englisch, 10.40 Uhr (G-Kurs)
20.05.2021, Englisch, 11.20 Uhr (E-Kurs)  
27.05.2021, Mathematik, 10.40 Uhr (G-Kurs)
27.05.2021, Mathematik, 11.10 Uhr (E-Kurs)  

Folgende Regelung gilt für Mittwoch, 19.05.2021 und Donnerstag, 20.05.2021:

1. Die Prüfungstage beginnen für unsere Abschlussschüler*innen , an den besonders ausgewiesenen Tagen, mit der Corona-Selbsttestung.

2. Für die Schüler*innen der Gruppe A (Präsenzunterricht) endet der Prüfungstag, mit dem Ende des regulären Unterrichtes, um 12.45 Uhr. 

3. Für die Schüler*innen der Gruppe B  (Distanzunterricht) endet der Prüfungstag mit dem offiziellen Prüfungsende des jeweiligen Prüfungsfaches.

Folgende Regelung gilt für Donnerstag, 27.05.2021:

1. Die Prüfungstage beginnen für unsere Abschlussschüler*innen , an den besonders ausgewiesenen Tagen, mit der Corona-Selbsttestung.

2. Für die Schüler*innen der Gruppe B (Präsenzunterricht) endet der Prüfungstag, mit dem Ende des regulären Unterrichtes, um 12.45 Uhr. 

3. Für die Schüler*innen der Gruppe A (Distanzunterricht) endet der Prüfungstag mit dem offiziellen Prüfungsende des jeweiligen Prüfungsfaches.

Im Anschluss an die Prüfungstage der ZP-10 findet weiterhin Wechselunterricht nach Stundenplan statt! Dieser Unterricht endet für unseren Abschlussjahrgang am Tag der Entlassfeier. Die Entlassfeier findet am Freitag, 18.06.2021 statt!

Ich wünsche allen Schüler*innen einen bemerkenswert guten Prüfungsverlauf!

Mit besten Grüßen

Marcus Schiffer
Schulleiter

Digitales Unterstützungsangebot für SuS

Liebe Schüler*innen,

wir freuen uns, das digitale Unterstützungsangebot für Schüler*innen an der Sekundarschule der Stadt Warstein erweitern zu können. Alle Angebote und auch die Anmeldeformalitäten erhaltet ihr über eure Klassenlehrer*innen.

Viel Erfolg wünscht

A. Angele
Didaktische Leiterin

Einschränkungen im Schulbetrieb

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, liebe Schüler*innen, 

eine Vielzahl von Impfterminen kann in dieser Woche zu einer eingeschränkten Verfügbarkeit der Kolleg*innen führen. 

Die Impftermine sind uns unmittelbar und unwiderruflich zur Verfügung gestellt worden. 

Wir sind bemüht, eine Beeinträchtigung des Schulbetriebes, einschließlich des Elternsprechtages, zu vermeiden. 
Gänzlich ausschließen können wir ein gewisses Maß an Einschränkung jedoch nicht! 

Vielen Dank für Ihr/euer Verständnis! 

Mit besten Grüßen  

Marcus Schiffer 
Schulleiter

Potenzialanalyse erfolgreich durchgeführt

Liebe Eltern, liebe Erziehungberechtigte, liebe Schüler*innen,

der erste Durchgang des Jahrgangs 8 der Sekundarschule der Stadt Warstein hat gemeinsam mit unserem außerschulischen Partner die Potenzialanalyse erfolgreich durchgeführt. Wir freuen uns, dass unsere Schüler und Schülerinnen mit viel Begeisterung und Elan teilgenommen haben. Gleichzeitig bedanken wir uns bei dem bfw Erwitte für eine problemlose Planung und Durchführung der Potenzialanalyse und wünschen allen ein erholsames Wochenende.

Mit freundlichen Grüßen

Sonja Krampe, Annika Rottwinkel und Sukhdeep Singh
Team Studien- und Berufswahlkoordination

Aktuelle Mitteilungen des Schulministeriums

Liebe Eltern, liebe Erziehungberechtigte, liebe Schüler*innen,

es folgen Auszüge aus der aktuellen Mitteilung des Schulministeriums von schulspezifischer Relevanz für die Sekundarschule der Satdt Warstein:

„Das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (Bundesgesetz) ist nach der gestrigen Verabschiedung im Deutschen Bundestag bereits heute im Bundesrat behandelt worden. Unmittelbar nach dessen Entscheidung hat der Bundespräsident das Gesetz ausgefertigt. Somit tritt es schon am Freitag, 23. April 2021, in Kraft. Ich wende mich daher auf dem schnellstmöglichen Weg an Sie, um über die Auswirkungen dieser neuen Rechtslage auf den Schulbereich zu informieren.

Das Gesetz schafft einen geänderten rechtlichen Rahmen für das staatliche Handeln in der Corona-Pandemie. Es führt eine bundesweit verbindliche „Notbremse“ ein, die zunächst ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 ab dem übernächsten Tag zusätzliche Maßnahmen zum Infektionsschutz auslöst. Ab einer Inzidenz von 165 gelten weitergehende Maßnahmen.

Das neue Recht erstreckt sich auch auf den Schulbereich. Allerdings gelten die konkreten Folgen der gesetzlichen Vorgaben des Bundes nicht per se landesweit, sondern je nach Betroffenheit in den einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten, in denen sich Ihre Schule befindet.

An dieser Stelle möchte ich Sie zunächst über die neuen Regelungen und deren landesrechtlicher Umsetzung informieren. Zu der Frage, welche Schulen ab dem kommenden Montag, 26. April 2021, konkret betroffen sind, komme ich in diesem Schreiben nochmals zurück.

Neue Vorgaben zum Schulbetrieb in der Pandemie

Die wesentlichen Vorgaben und deren landesrechtliche Umsetzung lassen sich wie folgt umreißen:

  • Präsenzunterricht an Schulen ist nur zulässig, wenn angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden.
  • Die Teilnahme von Schülerinnen, Schülern und Lehrkräften am Präsenzunterricht setzt wöchentlich zwei Tests voraus.
  • Der Schulbetrieb findet aufgrund der angespannten Pandemielage grundsätzlich bis auf Weiteres nur im Wechselunterricht statt; Abschlussklassen sind davon ausgenommen.
  • Bei einer regionalen Inzidenz von mehr als 165 ist Präsenzunterricht untersagt. Abschlussklassen und Förderschulen sind davon ausgenommen. Das bedeutet regional, dass es auf die Inzidenz in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt ankommt.
  • Prüfungen, insbesondere Abschlussprüfungen, sind kein Unterricht im Sinne des Bundesgesetzes und bleiben daher von den Einschränkungen des Präsenzbetriebs unberührt.
  • Die Länder können Betreuungsangebote (pädagogische „Notbetreuung“) einrichten.

Diese Vorgaben finden sich in Nordrhein-Westfalen wie schon die bisherigen Vorgaben zum Infektionsschutz in der Coronabetreuungsverordnung. Sie übernimmt die neuen bundesrechtlichen Vorgaben und bleibt damit das für die Schulen allein maßgebliche Regelwerk. Nordrhein-Westfalen wird hierbei von den Ausnahmevorschriften für Abschlussklassen und Förderschulen Gebrauch machen und die Ihnen bekannten pädagogischen Betreuungsangebote fortführen.

Das Inkrafttreten des Bundesgesetzes bedingt auch Änderungen der Coronabetreuungsverordnung. Auf folgende Regelungen in der Coronabetreuungsverordnung weise ich noch einmal besonders hin:

  • Die Testpflicht und die Abläufe in den Schulen bleiben im Wesentlichen unverändert. Über die bisherigen Testverfahren hinaus werden auch kindgerechte Pooltests an Grundschulen und an Förderschulen zugelassen. Das Ministerium für Schule und Bildung arbeitet derzeit an der Beschaffung und Vorbereitung solcher Tests.
  • Die Angebote der bisherigen Notbetreuung werden in die pädagogischen Betreuungsangebote integriert und folgen den dazu erlassenen Regeln in der SchulMail vom 11. Februar 2021.
  • Als Abschlussklassen gelten weiterhin die Abschlussklassen der allgemeinbildenden Schulen, der Berufskollegs und der Förderschulen, der entsprechenden Semester im Bildungsgang Realschule des Weiterbildungskollegs. Dies gilt auch für die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, des beruflichen Gymnasiums und der Bildungsgänge des Weiterbildungskollegs.
  • Daneben werden einige Vorschriften präzisiert. Hier möchte ich die Pflicht zur Übermittlung positiver Testergebnisse an die Gesundheitsämter hervorheben; dies war bereits Gegenstand der SchulMail vom 14. April 2021.

Welchen Schulen sind konkret betroffen?

Wie ich oben dargelegt habe, ist für den konkreten Schulbetrieb (Wechselunterricht/Distanzunterricht) vor Ort entscheidend, welcher Inzidenzwert in dem Kreis oder der kreisfreien Stadt des Schulstandortes festgestellt wurde. Die Umstellung vom Wechselunterricht auf den Distanzunterricht findet statt, wenn an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte sogenannte 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165 überschreitet. Die konkrete Feststellung trifft für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt sodann das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS). Die „Notbremse“ tritt dann am übernächsten Tag in Kraft.

Für alle jetzt schon betroffenen Kreise und kreisfreien Städte mit einer seit drei Tagen bestehenden Inzidenz von mindestens 165 bedeutet dies, dass faktisch ab Montag, 26. April 2021, die Einschränkungen für den Schulbetrieb (Distanzunterricht) wirksam werden. Maßgeblich ist die oben erwähnte Feststellung des MAGS. Sie kann frühestens am Freitag, 23. April 2021, erfolgen. In der Konsequenz treten die Beschränkungen rechtlich am Sonntag als „übernächstem Tag“ in Kraft.

Das MAGS wird in einer sehr transparenten Form insbesondere in seinem Internetauftritt die jeweils betroffenen Kreise und kreisfreien Städte aufführen. Ferner rege ich den Kontakt zu Ihrem Schulträger an, der über die nötigen Informationen verfügen wird. Ich gehe davon aus, dass auch die kommunalen Krisenstäbe eine rechtzeitige Unterrichtung der Schulleiterinnen und Schulleiter im Blick behalten werden.

Alle Schulen, für deren Standort keine Regelungen wegen einer Inzidenz von mindestens 165 getroffen werden, setzen den Schulbetrieb bis auf Weiteres im Wechselunterricht fort. Die Hinweise aus vorangegangenen SchulMails gelten dementsprechend weiter (siehe zuletzt die SchulMail vom 14. April 2021).

Wichtig ist auch die Feststellung, dass aufgrund der bundesrechtlichen Regelungen zu den Folgen bestimmter Inzidenzwerte für den Schulbetrieb Regelungen für die Schulen ab sofort nur noch durch die Coronabetreuungsverordnung und den hierauf beruhenden, oben dargestellten Mitteilungen des MAGS und nicht mehr durch Allgemeinverfügungen einzelner Kreise und kreisfreier Städte erfolgen.

Im Einzelnen:

Abschlussklassen

Die Definition der Abschlussklassen an allgemeinbildenden Schulen, wie sie in der SchulMail vom 11. Februar 2021 formuliert wurde, ist weiterhin gültig. Zu Ihrer Information füge ich die entsprechende Passage hier noch einmal ein:

Zu den Abschlussklassen in den allgemeinbildenden Schulen zählen:

Alle Klassen, die in diesem Jahr an den geplanten zentralen Prüfungen für den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 sowie dem mittleren Schulabschluss (ZP 10) teilnehmen.

Alle Schülerinnen und Schüler, die – auch ohne Teilnahme an den ZP 10 – die letzte Klasse im allgemeinbildenden Schulsystem besuchen und damit vor einem Übergang stehen. Hierzu gehören insbesondere Schülerinnen und Schüler aus der Förderschule, die zieldifferent unterrichtet werden oder am Ende des Schuljahres einen Hauptschulabschluss nach Klasse 9 erlangen können.

Alle Schülerinnen und Schüler der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe an Gymnasien, Gesamtschulen und Weiterbildungskollegs. Dies sind neben den Schülerinnen und Schülern der Qualifikationsphase 2, für die ab dem 23. April 2021 die Abiturprüfungen beginnen, auch die Schülerinnen und Schüler der Qualifikationsphase 1, da auch deren Leistungen bereits zur Gesamtnote des von ihnen angestrebten Abiturs zählen.

Förderschulen

Grundsätzlich gelten die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes in Nordrhein-Westfalen auch für die Förderschulen. Allerdings kann der Präsenzunterricht für Schülerinnen und Schüler an Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung sowie Körperliche und motorische Entwicklung, die nach § 9 Absatz 1 als Ganztagsschulen geführt werden, auch bei einem Inzidenzwert, der höher als 165 liegt, fortgeführt werden.

Für diese Schülerinnen und Schüler, die aufgrund ihrer Behinderung in der Regel altersunabhängig nicht ohne Betreuung zuhause bleiben können und oftmals auch nicht erfolgreich am Distanzunterricht teilnehmen können, bestand bisher ein Anspruch auf Teilnahme an der pädagogischen Betreuung. Da die Klassen und Lerngruppen bei diesen Förderschwerpunkten jedoch klein sind, die Hygienebestimmungen aufgrund der Vulnerabilität der Schülerschaft besonders konsequent durchgehalten werden und das Personal an Förderschulen bei der Impfpriorisierung vorgezogen wurde, soll hier Präsenzunterricht grundsätzlich ermöglicht werden.

Auf Antrag der Landschaftsverbände kann das auch für die Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Sehen sowie Hören und Kommunikation durch die obere Schulaufsicht genehmigt werden. Eltern, die ihre Kinder bei einem Inzidenzwert, der über 165 liegt, nicht am Präsenzunterricht teilnehmen lassen wollen, zeigen das gegenüber der Schule schriftlich an. Ein Anspruch auf Betreuung ergibt sich daraus nicht. Distanzunterricht wird im Rahmen der Möglichkeiten der Schule angeboten.

Bildung konstanter Lerngruppen

Grundsätzlich sind Sie mit der SchulMail vom 5. März 2021 darauf hingewiesen worden, dass in der Sekundarstufe I konstante Lerngruppen zu bilden sind, um eine Durchmischung beispielsweise im Rahmen der äußeren Differenzierung, im Wahlpflichtbereich sowie im Unterricht der zweiten Fremdsprache zu vermeiden. Da inzwischen regelmäßige Corona-Testungen erfolgen, es beim Fremdsprachenunterricht auf Präsenzunterricht in besonderen Maße ankommt und der Wahlpflichtbereich in einigen Schulformen Hauptfachcharakter hat, ist nach Entscheidung der Schule in diesen Fächern nunmehr auch die Bildung von Lerngruppen mit Schülerinnen und Schülern aus unterschiedlichen Klassen möglich. Die Teilnahme und Sitzordnung ist gesondert zu dokumentieren.

Klassenarbeiten und Klausuren

Solange an einer Schule ausschließlich Distanzunterricht erteilt wird, können in der Regel keine Klassenarbeiten geschrieben werden. Mit einem gesondertem Erlass vom 22. April 2021 hat das Ministerium für Schule und Bildung daher die in den Verwaltungsvorschriften zu § 6 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sekundarstufe I festgelegte Zahl der Klassenarbeiten so geändert, dass im zweiten Halbjahr des laufenden Schuljahres in den Fächern mit Klassenarbeiten jeweils mindestens eine Leistung im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ zu erbringen sein wird. Dies gilt nicht für die Klassen der Jahrgangsstufe 10, in denen Schülerinnen und Schüler an der ZP 10 teilnehmen; hier sind unverändert mindestens zwei Leistungen im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ erforderlich, von denen die ZP 10 eine ist. Die ZP 10 darf jedoch nicht zur Bildung der Vornote gemäß § 32 Absatz 1 APO-SI herangezogen werden.

Die in § 6 Absatz 8 Satz 1 und 3 APO-S I eröffnete Möglichkeit, eine Klassenarbeit durch eine andere gleichwertige schriftliche oder mündliche Leistungsüberprüfung zu ersetzen, bleibt auch für den Fall bestehen, dass in Nicht-Abschlussklassen die Anzahl der Leistungsnachweise im Bereich „Schriftliche Arbeiten“ auf eine reduziert werden muss.

Abschlussprüfungen – ZP 10, Abitur, Externen-Prüfungen

Schülerinnen und Schüler, die in den kommenden Wochen ihre schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfungen ablegen, aber von Quarantänemaßnahmen der Gesundheitsämter betroffen werden, können grundsätzlich die Möglichkeit erhalten, mit einem negativen Bürgertest an den Präsenzabschlussprüfungen teilzunehmen, ggf. in gesonderten Räumen. Dabei ist zu beachten, dass das Aussetzen der Quarantäne sich nur auf die Prüfungen bezieht. Davon ausgenommen ist der Schulweg; dieser muss nach wie vor unter besonderen Hygienevorgaben (kein ÖPNV; keine Schulhofkontakte) erfolgen. Die Entscheidung über diese Möglichkeit treffen die zuständigen Gesundheitsbehörden.

Abschließende Bemerkungen

Auf der Grundlage des eingangs dargestellten Bundesgesetzes ändern sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Schulbetrieb erneut auch in Nordrhein-Westfalen. Die Landesregierung möchte die damit verbundene Gelegenheit jedoch zur Etablierung einer klaren Regelung zum Schulbetrieb nutzen, die unter Berücksichtigung des weiteren Infektionsgeschehens möglichst für einen längeren Zeitraum Bestand haben sollte. Das Ministerium für Schule und Bildung wird die Umstellung des Schulbetriebes gemäß den Regelungen des Bundesgesetzes in den kommenden Tagen und auch am kommenden Wochenende eng begleiten und beratend für Schulen und Schulträger zur Verfügung stehen. Ich hoffe sehr, dass dieser Umstieg gut gelingt und in einen möglichst stabilen Schulbetrieb einmündet. Hierbei setzen wir erneut auf Ihre Unterstützung und Mitwirkung.“

Der Wechselunterricht findet demnach vorerst in der Sekundarschule der Stadt Wartein weiterhin Anwendung!

Ich wünsche Ihnen/euch ein erholsames Wochenende!

Mit besten Grüßen

Marcus Schiffer
Schulleiter

Wochenbilanz 19.04. – 23.04.2021

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, liebe Schüler*innen,

auch in dieser Woche konnte der Wechselunterricht abermals erfolgreich durchgeführt werden.

Verantwortlich hierfür sind unsere …

  • engagierten und disziplinierten Schüler*innen.
  • verständnisvollen und kompetenten Eltern und Erziehungsberechtigten

sowie die motivierten und fleißigen Mitglieder des pädagogischen bzw. organisatorischen Teams an der Sekundarschule der Stadt Warstein.

Dem Schulträger, namentlich der Stadt Warstein, gebührt unser ausdrücklicher Dank für die Bereitstellung der digitalen Infrastruktur und für die Gewährleistung einer konstruktiven Kommunikation.

Ich wünsche Ihnen/euch ein erholsames Wochenende!

Mit besten Grüßen

Marcus Schiffer
Schulleiter

Wechselunterricht für alle Jahrgänge

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, liebe Schüler*innen,

ab Montag, 19.04.2021 gelten an der Sekundarschule der Stadt Warstein folgende Regelungen:

  1. Die Hälfte unserer Schülerinnen aus allen Jahrgangsstufen (5-10) kehrt ab Montag, 19.04.- 23.04.2021 in den Präsenzunterricht zurück. Diese Schülerinnen erhalten in der Schulwoche vom 26.04 – 30.04.2021 Distanzunterricht.
  2. Die zweite Hälfte unserer Schülerinnen erhält vom 19.04. – 23.04.2021 Distanzunterricht. Diese Schülerinnen erhalten in der Schulwoche vom 26.04.- 30.04.2021 Präsenzunterricht.
  3. Eine Selbsttestung der Schüler*innen erfolgt jeweils am Montag und Mittwoch. Eine Teilnahme am Schulbetrieb ohne gültiges Testergebnis verbietet sich.
    Eine Nichtteilnahme an der schulischen Testung hat zur Folge, dass eine Testung über eine offizielle Teststelle in Eigenverantwortlichkeit erfolgen muss. Das offizielle Schreiben der Teststelle ist der Schule dann umgehend vorzulegen. Die Testung darf max. 48 Stunden alt sein, wie in der SchulMail vorgegeben wurde.
  4. Die Aufteilung der Klassen und die Kommunikation der Gruppenzugehörigkeit erfolgte bereits durch die Klassenlehrer*innen.
  5. Wir starten in der kommenden Woche den Wechselunterricht mit den Schüler*innen der Lerngruppe A.
  6. Die bisherigen Rückmeldungen zu den Ausarbeitungen unserer Schüler*innen werden ab Montag, 19.04.2021 in den Präsenzunterricht der Lerngruppen integriert.
  7. Der Zeitraum von 07:30 Uhr – 12:45 Uhr definiert die Kernunterrichtszeit.
  8. Innerhalb dieses Zeitraumes findet der Unterricht aller Jahrgänge gemäß des regulär gültigen Stundenplanes statt.
  9. Videokonferenzen können während der Kernunterrichtszeiten nicht durchgeführt werden.
  10. Das Betreuungsangebot für die angemeldeten Schülerinnen der 5. und 6. Jahrgangsstufen findet am Montag, Dienstag und Donnerstag von 07.30 – 15.15 Uhr statt. Am Mittwoch und Freitag werden die angemeldeten Schülerinnen jeweils von 07.30 Uhr – 12.45 Uhr betreut.
  11. Die unabdingbaren Verhaltensregeln zur Eindämmung der Pandemie, samt durchgängiger Maskenpflicht (mind. medizinische Maske, besser noch FFP-2-Masken), gelten weiterhin auf dem gesamten Schulgelände.
  12. Nutzen Sie unsere Organisations- und Kommunikationsplattform IServ sowie die dienstlichen EMail-Adressen der Kolleg*innen.
    Das gesamte Team der Sekundarschule der Stadt Warstein freut sich auf Anfragen, Informationen und Anregungen Ihrerseits.
  13. Sämtliche allgemeingültigen Informationen werden über die Schulhomepage und über die Newsfunktion von IServ kommuniziert.
    Beobachten Sie diese Kommunikationskanäle bitte regelmäßig.

Wir freuen uns bereits sehr auf die Rückkehr der Schüler*innen!

Eine gute Zeit wünscht Ihnen/euch

Marcus Schiffer
Schulleiter

Schulbetrieb ab Montag, 19. April 2021

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte,

es folgt die aktuelle Schulmail des Schulministeriums:

„Schulbetrieb im Wechselunterricht ab Montag, 19. April 2021

Coronaselbsttests an Schulen – Testpflicht

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,

aufgrund des weiterhin dynamischen Infektionsgeschehens und mit Blick auf die unklare Datenlage zum Infektionsgeschehen als unmittelbare Folge der Ostertage hatte die Landesregierung Mitte der vergangenen Woche die Entscheidung getroffen, nach den Osterferien den Schulbetrieb zunächst ganz überwiegend im Distanzunterricht zu führen. Aufgrund einer Gesamtbewertung der aktuellen Lage hat die Landesregierung entschieden, dass alle Schulen ab dem kommenden Montag, 19. April 2021, wieder zu einem Schulbetrieb im Wechselunterricht zurückkehren können. Damit
leben die Regeln für den Schulbetrieb aus der unmittelbaren Zeit vor den Osterferien wieder auf.

Diese für das Land Nordrhein-Westfalen vorgesehenen Regelungen zum Schulbetrieb orientieren sich an der in der parlamentarischen Beratung befindlichen Änderung des Infektionsschutzgesetzes auf Bundesebene. Die Bundesregierung hat sich mit Beschluss vom 13. April 2021 für eine unmittelbare gesetzliche Untersagung des Schulbetriebs in allen Ländern ausgesprochen, wenn eine Inzidenz von 200 überschritten wird.
Ausgenommen werden können Abschlussklassen, falls die einzelnen Länder dieses regeln. Auch eine Notbetreuung ist in jedem Fall zulässig. Gleichwohl sind wir der Ansicht, dass die Dynamik des
Infektionsgeschehens uns weiter zur Vorsicht zwingt. Wir kehren daher zum Wechselunterricht, wie ihn die Schulen vor den Osterferien konzipiert und praktiziert haben, zurück. Für die Fortsetzung der pädagogischen Betreuung gelten die Regelungen aus der SchulMail vom 14. Februar 2021.

Der Gesetzentwurf auf Bundesebene sieht vor, dass auch jenseits einer Inzidenz von 100 bis hin zu einer 200’er Inzidenz ein uneingeschränkter Schulbetrieb zulässig sein soll, allerdings flankiert durch eine Testpflicht an den Schulen. Eine solche Testpflicht gilt in Nordrhein-Westfalen bereits seit dem 12. April 2021 an allen Schulen.

Testpflicht an Schulen in Nordrhein-Westfalen

Wie oben erwähnt gilt seit dem 12. April nun eine Pflicht zur Testung in den Schulen. Sie ist so formuliert, dass die Teilnahme an wöchentlich zwei Tests zur Voraussetzung für den Aufenthalt in der
Schule gemacht wird. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die dafür erforderlichen Rechtsgrundlagen in der Coronabetreuungsverordnung erlassen. Der aktuelle Verordnungstext ist auf der Webseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales allgemein zugänglich:
https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210410_coronabetrvo_ab_12.04.2021_lesefassung.pdf.

Ergänzend zu meinen Hinweisen für die Durchführung von Selbsttests möchte ich Ihnen mit Blick auf die Testpflicht mit dieser SchulMail zusätzliche Informationen geben.

An den wöchentlich zwei Coronaselbsttests nehmen alle Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und das sonstige an der Schule tätige Personal teil.

  • Für die Schülerinnen und Schüler werden die Coronaselbsttests ausschließlich in der Schule durchgeführt. Es ist nicht zulässig, sie den Schülerinnen und Schülern nach Hause mitzugeben (siehe aber auch Nr. 7 und Nr. 12)
  • Für die Schülerinnen und Schüler finden die Selbsttests unter der Aufsicht des schulischen Personals statt. Die wöchentlichen Testtermine setzt die Schulleitung fest (vgl. auch SchulMail vom 15. März 2021).
  • Auch die Teilnahme an der pädagogischen Betreuung setzt die Teilnahme an wöchentlich zwei Coronaselbsttests voraus.
  • Die Lehrerinnen und Lehrer und das sonstige an der Schule tätige Personal sind auf Grund des Beamten- oder Arbeitsrechts zur Teilnahme an den Selbsttests verpflichtet.
  • Lehrerinnen und Lehrer und das sonstige an der Schule tätige Personal können die Tests in der Schule oder zu Hause durchführen. Über die Teilnahme sowie im Falle eines positiven Testergebnisses
    unterrichten sie unverzüglich die Schulleiterin oder den Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person.
  • Wer einen höchstens 48 Stunden alten Negativtest einer anerkannten Teststelle vorlegt, zum Beispiel eines Testzentrums des öffentlichen Gesundheitsdienstes, muss nicht am Selbsttest teilnehmen.
  • Die Schulleiterin oder der Schulleiter schließt Personen, die nicht getestet sind, vom Schulbetrieb (in Form des Präsenzbetriebes bzw. der pädagogischen Betreuung) aus.
  • Die Schule weist die Eltern nicht getesteter Schülerinnen und Schüler auf ihre Verantwortung für den regelmäßigen Schulbesuch ihres Kindes (§ 41 Absatz 1 Satz 2 Schulgesetz NRW) und die Gefahren
    für den Schul- und Bildungserfolg hin. Nicht getestete Schülerinnen und Schüler haben keinen Anspruch auf ein individuelles Angebot des Distanzunterrichts.
  • Eine Ausnahme von der Testpflicht gilt für die Tage der schulischen Abschlussprüfungen und Berufsabschlussprüfungen. Auch nicht getestete Schülerinnen und Schüler dürfen wegen der besonderen Bedeutung daran
    teilnehmen. Diese Prüfungen werden aber räumlich getrennt von den Prüfungen getesteter Schülerinnen und Schüler durchgeführt.
  • Es ist davon auszugehen, dass es auch bei Berufsabschlussprüfungen der zuständigen Stellen, die in den Berufskollegs stattfinden, nicht getestete Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer geben kann.
    Da diese entsprechend der Vorgaben ihre Prüfung in getrennten Räumen der Berufskollegs ablegen müssen, sind die Schulleitungen gehalten, in Abstimmung mit ihrem Schulträger an den Prüfungstagen der
    Berufsabschlussprüfungen die räumlichen Kapazitäten durch verstärkte Nutzung von Distanzunterricht bereitzustellen.
  • Soweit für Schülerinnen und Schüler an Berufskollegs Teilzeitunterricht oder in anderen Schulen Unterricht nur an einem Tag oder nur an zwei aufeinanderfolgenden Tagen in einer Woche erteilt wird,
    nehmen sie an nur einem Coronaselbsttest teil.
  • Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann zulassen, dass anstatt von Coronaselbsttests für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die sich nicht selbst testen
    können, ein solcher Test am Tag des Schulbesuchs oder am Vortag unter elterlicher Aufsicht stattfindet. In diesem Fall müssen die Eltern als Voraussetzung für die Teilnahme ihres Kindes am Unterricht schriftlich versichern, dass das Testergebnis negativ war.
  • Das Datum der Selbtstests, die getesteten Personen und die Testergebnisse werden von der Schule erfasst und dokumentiert. Sie werden nicht an Dritte übermittelt und nach 14 Tagen vernichtet. Diese ausdrückliche Regelung in der Coronabetreuungsverordnung trägt den Belangen des Datenschutzes Rechnung.
  • Die Schulleiterinnen und Schulleiter weisen Personen mit positivem Testergebnis auf ihre Rechtspflichten zum Umgang mit einem positiven Coronaselbsttest hin (siehe dazu § 13 Coronatest- und
    Quarantäneverordnung) und informieren das Gesundheitsamt (siehe dazu Nr. 16). Die betroffene Person muss von der Teilnahme am (Präsenz-)Schulbetrieb bzw. der Notbetreuung ausgeschlossen werden. Sie muss sich in der Folge in einem Testzentrum oder bei der Hausärztin oder dem Hausarzt unverzüglich einem PCR-Test unterziehen und kann erst nach Vorlage eines negativen Ergebnisses wieder am Schulbetrieb teilnehmen.
  • Die Schule gewährleistet – soweit erforderlich – die Aufsicht über die in der Schule positiv getesteten Schülerinnen und Schüler, bis die Eltern sie dort abholen oder von einer beauftragten Person abholen lassen.
  • Bei einer positiven Corona-Testung in der Schule muss eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt erfolgen. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat jetzt ausdrücklich klargestellt, dass diese Pflicht aus § 6 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 7 Infektionsschutzgesetz abzuleiten ist. Im Übrigen sollte in der besonders belastenden Anlaufzeit die Testung der Lehrerinnen und Lehrer nicht durch die Ausstellung von sog. Arbeitgeberbescheinigungen über negative Selbsttestungen belastet werden. Da es sich dabei aber um ein attraktives Angebot für alle an Schulen Beschäftigten handelt, sollen hierfür zeitnah die Voraussetzungen geschaffen werden.

Ich weiß, dass die Durchführung von Tests die Schulen vor große Aufgaben stellt. Das gilt vor allem für die Grundschulen und die Förderschulen der Primarstufe, die mit dem Testen noch keine Erfahrungen sammeln konnten und sich dennoch bereits im Rahmen der pädagogischen Betreuungsangebote damit vertraut machen mussten.

Bereits in der SchulMail vom 15. März habe ich Sie ausführlich über den Einsatz von Selbsttests für Schülerinnen und Schüler an weiterführenden Schulen informiert. Diese Hinweise gelten nunmehr auch für die Grundschule und die Förderschulen.

Vor dem Hintergrund mehrfacher Nachfragen ist mir der Hinweis wichtig, dass der nun zur Verfügung stehende Test (Siemens-Healthcare) in der gesamten Landesverwaltung zum Einsatz kommt. Mit Rücksicht auf die Beschaffungsmenge, die Marktsituation sowie den großen Zeitdruck, mit dem das notwendige Vergabeverfahren durchgeführt werden musste, konnte nur für dieses Testverfahren der Zuschlag erteilt werden, ohne dass eine Auswahlmöglichkeit bestand. Das Ministerium wird aber bei den weiteren Beschaffungsvorgängen im Rahmen des Möglichen darauf achten, dass Testverfahren zum Zuge kommen, die in besonderer Weise alters- und kindgerecht durchgeführt werden können. Dabei wird auch an alternativen Testverfahren insbesondere für die Grund- und
Förderschulen gearbeitet.

In diesem Zusammenhang ist es mir wichtig, Sie schon jetzt darauf hinzuweisen, dass für Grund- und Förderschulen im Zusammenhang mit diesen alternativen Testverfahren voraussichtlich ein Wechselmodell mit geteilten Klassen und einen täglichen Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht erforderlich ist. Dieses Modell ist bereits jetzt das am häufigsten praktizierte.

Die Lehrerkollegien und das sonstige an der Schule tätige Personal leisten mit ihrer Beteiligung an den Testungen einen wesentlichen Beitrag dazu, auch in der Dritten Welle der Pandemie Zeiten eines schulischen Präsenzbetriebs zu ermöglichen. Dafür gilt Ihnen allen mein ausdrücklicher Dank.

Soweit sich neue Entwicklungen ergeben, werde ich Sie so schnell wie möglich informieren. Dies gilt insbesondere, wie oben erwähnt, für die Weiterentwicklung bzw. Vereinfachung der Testungen insbesondere an Grund- und Förderschulen, an der wir mit Nachdruck arbeiten.

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter“

Mit besten Grüßen

Marcus Schiffer
Schulleiter