3G-Prinzip (Schulpflegschaftssitzung)

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte,

in Anbetracht der Schulpflegschaftssitzung am heutigen Abend weise ich nochmals auf die Zugangsbeschränkungen nach dem 3G-Prinzip hin.

Die Teilnahme darf einzig entweder geimpften, getesteten oder genesenen Personen gewährt werden.

Der individuelle Teilnehmer*innenstatus muss vor Beginn der Veranstaltung überprüft werden.

Es gilt:

§3
Teilnahme- und Zugangsbeschränkungen für
schulische Gemeinschaftseinrichtungen, Schultestungen

(1) Am Unterricht und sonstigen Bildungsangeboten sowie allen anderen Zusammenkünften in Schulgebäuden dürfen nur immunisierte oder getestete Personen teilnehmen. Anderen Personen ist das Betreten der Gebäude nur in Notfällen gestattet oder soweit die Gebäude außerhalb der Unterrichtszeiten zum Vollzug hoheitlicher Aufgaben (z.B. Durchführung von Wahlen) genutzt werden und keine Zugangsbeschränkungen nach der Coronaschutzverordnung bestehen. Nicht immunisierte beziehungsweise nicht getestete Personen und positiv getestete Personen sind durch die Schulleiterin oder den Schulleiter von der schulischen Nutzung oder durch die jeweils verantwortlichen Personen von außerschulischen Nutzungen auszuschließen.

Ich freue mich bereits sehr auf Ihr Erscheinen!

Marcus Schiffer
Schulleiter

Viva con agua

„Viva con agua“

Quelle: Soester Anzeiger, 01.09.2021

3G-Prinzip (Schulveranstaltungen)

Sehr geehrte Eltern, sehr geehrte Erziehungsberechtigte,

in Anbetracht der Klassenpflegschaftssitzungen in der nächsten Woche weise ich auf die Zugangsbeschränkungen nach dem 3G-Prinzip hin.

Die Teilnahme darf einzig entweder geimpften, getesteten oder genesenen Personen gewährt werden.

Wir sind angewiesen diesen Status vor Beginn der Veranstaltung zu überprüfen.

Denken Sie bitte an die entsprechenden Nachweise!

Es gilt:

§3
Teilnahme- und Zugangsbeschränkungen für
schulische Gemeinschaftseinrichtungen, Schultestungen

(1) Am Unterricht und sonstigen Bildungsangeboten sowie allen anderen Zusammenkünften in Schulgebäuden dürfen nur immunisierte oder getestete Personen teilnehmen. Anderen Personen ist das Betreten der Gebäude nur in Notfällen gestattet oder soweit die Gebäude außerhalb der Unterrichtszeiten zum Vollzug hoheitlicher Aufgaben (z.B. Durchführung von Wahlen) genutzt werden und keine Zugangsbeschränkungen nach der Coronaschutzverordnung bestehen. Nicht immunisierte beziehungsweise nicht getestete Personen und positiv getestete Personen sind durch die Schulleiterin oder den Schulleiter von der schulischen Nutzung oder durch die jeweils verantwortlichen Personen von außerschulischen Nutzungen auszuschließen.

Vielen Dank für Ihr Verständnis!

Ein schönes Wochenende wünscht

Marcus Schiffer
Schulleiter

Erforderliche Nachweise von Schülerinnen und Schülern bei 3G-Beschränkungen

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, liebe Schüler*innen,

folgende Hinweise sind bemerkenswert:

Nach der aktuellen Coronaschutzverordnung (§ 2 Absatz 8 Satz 3) gelten im öffentlichen Leben außerhalb der Schule „Schülerinnen und Schüler aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestet“.

Daher benötigen nach § 4 Absatz 5 Coronaschutzverordnung Schülerinnen und Schüler unter 16 Jahren bei 3G-Beschränkungen keinen Nachweis, sofern nicht im Zweifelsfall allein das Alter nachgewiesen werden muss. Sie benötigen also weder einen Negativtestnachweis der Schule oder einer anderen Teststelle noch eine Bescheinigung über den Schulbesuch. Für alle Lebensbereiche außerhalb der Schule gilt eine Testfiktion. Motivierend für diese unbürokratische Regelung war die Annahme, dass Kinder und Jugendliche bis zu diesem Alter grundsätzlich der Schulpflicht unterliegen und daher in aller Regel von einer Teilnahme an den Schultestungen ausgegangen werden kann. Für die jüngeren Schülerinnen und Schüler entfällt damit grundsätzlich auch das berechtigte Interesse an der Ausstellung einer Schultestbescheinigung gemäß § 3 Abs. 4 Coronabetreuungsverordnung.

Bei Jugendlichen ab 16 Jahren lässt sich indes für Außenstehende nicht immer mit Gewissheit feststellen, dass sie der Schulpflicht unterliegen. Bei berufsbildenden Schulen findet zudem auch Blockunterricht statt, außerhalb dessen kein Schulbesuch und somit keine Teilnahme an den Schultestungen erfolgt. Für Schülerinnen und Schüler ab 16 Jahren sieht § 4 Absatz 5 Coronaschutzverordnung seit dem 23. August 2021 deshalb die Vorlage einer „Bescheinigung der Schule“ vor. Diese Bescheinigung wird – wie bisher – nach § 3 Absatz 4 Coronabetreuungsverordnung erteilt, wenn sich die Schülerin oder der Schüler einem schulischen Selbsttest mit negativem Ergebnis unterzogen hat. Sie gilt für die Dauer von 48 Stunden ab Ausstellung als Nachweis. Das bisherige Formular für den Negativtestnachweis kann weiter genutzt werden.

Bei der Ausstellung der Bescheinigungen der Jugendlichen ab 16 Jahren können zur Vereinfachung des Verfahrens wie bisher der Name der Schule und der Schulstempel bereits vor den Tests von der Schule in das Formular eingefügt worden sein. Die Schülerinnen und Schüler setzen ihren Namen, das Datum des Tests und die Zeit selbst ein, so dass die Aufsichtsperson nur noch unterschreiben muss.

Ausdrücklich klarstellen möchte ich an dieser Stelle, dass die oben genannte Nachweisregelung für Schülerinnen und Schüler unter 16 Jahren nur außerschulisch gilt. Sie entbindet nicht von der Verpflichtung, sich innerhalb der Schule bei regelmäßiger Teilnahme am Unterricht zweimal pro Woche testen zu lassen (siehe § 3 Absatz 4 Satz 1 Coronabetreuungsverordnung). Im Gegenteil: Erst die regelmäßige Teilnahme an Schultestungen ist der Grund für die Erleichterungen im außerschulischen Bereich.

Durch das Ausstellen der Testbescheinigungen für die Jugendlichen ab 16 Jahren leisten die Schulen einen wichtigen Beitrag zur niedrigschwelligen Teilhabe unserer Schülerinnen und Schüler am öffentlichen Leben in der Pandemie. Ich bin sicher, dass der Nutzen des Verfahrens letztlich den Aufwand überwiegt.

Mit besten Grüßen

Marcus Schiffer
Schulleiter

Jahrgang 10: Informationen zu den Zentralen Prüfungen

Liebe Eltern/Erziehungsberechtigte unserer Jahrgangsstufe 10,

ich habe mich sehr gefreut, Ihre Kinder nach den Sommerferien gesund und wohlauf an unserer Schule begrüßen zu dürfen. Dieses Jahr wird ein besonderes Jahr für Ihre Kinder werden, da es das Abschlussjahr an unsere Schule sein soll.

Um am Ende des Schuljahres das wohlverdiente Abschlusszeugnis in den Händen zu halten, muss Ihr Kind allerdings noch eine wichtige Hürde nehmen: die „Zentrale Prüfung“ in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch.

Ich möchte Sie in diesem Zusammenhang über einige wichtige Punkte informieren.

Die Aufgaben der schriftlichen Prüfungen werden durch das Schulministerium NRW zentral gestellt. Dabei unterscheiden sich die Anforderungen für Erweiterungskurse und Grundkurse. Die Prüfungsformate werden mit ihren Kindern im jeweiligen Fachunterricht besprochen.

Eine komplette Übersicht der Vorgaben für die Durchführung der Prüfungen, die im Interesse der Schülerinnen und Schüler unbedingt beachtet werden sollten, erreichen Sie unter: https://www.standardsicherung.schulministerium.nrw.de/cms/zentrale-pruefungen10/uebersicht

Eine Broschüre des Schulministeriums zu den zentralen Prüfungen ist eingestellt unter: https://www.standardsicherung.schulministerium.nrw.de/cms/zentrale-pruefungen10/weiteredokumente

Die Jahresendnote in den Hauptfächern setzt sich folgendermaßen zusammen:

50% Ergebnis der ZP Prüfung

50% Vornote (die Leistung aus allen Klassenarbeiten und der sonstigen Mitarbeit im gesamten Schuljahr).

Auch die Noten in den sonstigen Fächern setzen sich aus den Leistungen aus 1. und 2. Halbjahr zusammen.

Termine:

Deutsch: 11. Mai 2022

Englisch: 13. Mai 2022

Mathe: 17. Mai 2022

Ich freue mich auf eine gute Zusammenarbeit und wünsche Ihrem Kind ein erfolgreiches Schuljahr!

Bei Rückfragen kontaktieren Sie mich: krampe@sekwa.de

Herzliche Grüße

Sonja Krampe
Abteilungsleiterin 8-10

Lernstand in Jahrgang 8 und 9

Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte in den Jahrgängen 8 und 9,

in diesem Schuljahr werden wieder die Lernstandserhebungen durchgeführt. Aufgrund der Pandemie wurde die Lernstandserhebung für den jetzigen Jahrgang 9 auf den Beginn dieses Schuljahres verlegt.

Mit Lernstandserhebungen soll festgestellt werden, über welche Kompetenzen die Schülerinnen und Schüler zum Testzeitpunkt in den getesteten Fächern verfügen.  Es wird überprüft, welches Wissen, welche Fähigkeiten die Schhülerinnen und Schüler in ihrer bisherigen Schulzeit erworben und aktiv zur Verfügung haben, um damit fachspezifisch zu arbeiten.

Die Lernstandserhebungen enthalten unterschiedliche Aufgabenformate (z.B. multiple choice, halboffene, offene Aufgaben).

Es soll ausdrücklich nicht für den Lernstand geübt werden. Wohl aber werden die Schülerinnen und Schüler durch die Fachkolleg*innen auf die unterschiedlichen Aufgabenformate vorbereitet.

Die Teilnahme ist für alle Schülerinnen und Schüler verpflichtend.

Ausnahmen: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf können freiwillig teilnehmen.

Die Lernstandserhebungen sind ein Diagnoseinstrument und werden nicht als Klassenarbeit gewertet und nicht benotet (§48 Absatz 2 Satz3 SchulG i.V. mir RdErl. des MSW; BASS 12-32 Nr.4).

Bitte beachten Sie folgende Termine:

Lernstand Jahrgang 9:

LSE Deutsch14.09.2021
LSE Englisch15.09.2021
LSE Mathe21.09.2021

Lernstand 8:

LSE Deutsch15.03.2022
LSE Englisch17.03.2022
LSE Mathe21.03.2022

Bei Rückfragen können Sie sich gern an mich wenden: krampe@sekwa.de

Mit besten Grüßen

Sonja Krampe
Abteilungsleiterin 8-10

Willkommen, liebe Fünftklässler*innen

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, liebe Schüler*innen,

seit Donnerstag, 19.08.2021 bereichern unsere neuen Funftklässler*innen die Sekundarschule der Stadt Warstein.

Nach der feierlichen Begrüßung durch den verantwortlichen Abteilungsleiter Herrn Häckel konnten die Schülerinnen bereits vielfältige Erfahrungen mit ihren neuen Mitschülerinnen und den verschiedenen Lehrer*innen ihrer neuen Schule sammeln!

Wir wünschen allen Schüler*innen der Sekundarschule der Stadt Warstein einen guten Start in die erste vollständige Schulwoche des Schuljahres 2021/2022!

Mit besten Grüßen

Marcus Schiffer
Schulleiter

Start in das Schuljahr 2021/2022

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, liebe Schüler*innen,

am Mittwoch, 18.08.2021 beginnt für unsere Jahrgänge 6-10 das neue Schuljahr.

Unsere „neuen Fünftklässlerinnen vervollständigen unsere Schülerschaft am Donnerstag, 19.08.2021. Detaillierte Informationen sind auf dem Postweg zugesandt worden.

Das Lehrerkollegium bereitet sich seit dem 09.08.2021 innerhalb der konzeptionellen Vorbereitungswoche auf das Schuljahr 2021/2022 vor.

Die dargestellten Fotos liefern Ihnen/euch einen kleinen Einblick auf die engagierten und motivierten Beiträge unserer Kolleg*innen.

Für den Unterrichtsbeginn am 18.08.2021 ist folgendes zu beachten:

  1. Im gesamten Schulgebäude, auch in den Sanitäreinrichtungen, gilt die Maskenpflicht.
  2. Die Selbsttestung unter Aufsicht findet jeweils am Montag und Mittwoch in der ersten Unterrichtsstunde statt.
  3. Am Mittwoch, 18.08.2021 beginnt das Schuljahr 2021/2022 in den ersten beiden Stunden mit „Klassenlehrer*innenunterricht„.
  4. Am Montag, 23.08.2021 beginnt an der Sekundarschule der Stadt Warstein der reguläre Ganztagsbetrieb, traditionell in der ersten vollständigen Schulwoche.
  5. Die Essensauswahl kann wieder über das Online-Portal des Caterers vorgenommen werden.

Ich wünsche uns allen einen erfolgreichen Schulstart!

Mit besten Grüßen

Marcus Schiffer
Schulleiter

Einschulung neuer Jahrgang 5

Am Donnerstag, 19.08.2021 begrüßen wir unsere neuen Schüler*innen des Jahrgang 5 um 9 Uhr in der Aula der Sekundarschule der Stadt Warstein.

Nach einer kurzen Begrüßungsfeier in der Aula gehen die Klassen 5a und 5b mit ihren Klassenlehrerinnen in ihre Klassenräume. Dort findet dann nach einer Einführung der Selbsttest für Schüler*innen statt.
Im Laufe des Vormittags werden unsere neuen Mitglieder der Schulgemeinschaft das Schulgelände erkunden, ihre Klassenräume kennenlernen und schon gestalten. Der erste Schultag endet um 12:45 Uhr.

Wenn Eltern an der Einschulungsfeier teilnehmen möchten, müssen Sie einen negativen Corona-Test mitbringen. Eine Ausnahme gilt hier für Geimpfte und Genesene mit entsprechendem Nachweis.

Die Schulgemeinschaft der Sekundarschule der Stadt Warstein freut sich sehr auf die neuen Mitglieder unserer Schulfamilie.

Mit freundlichen Grüßen

Rolf Häckel
Abteilungsleiter 5-7

Informationen zum Schuljahresbeginn 2021/22 in Corona-Zeiten

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte und liebe Schülerinnen und Schüler,

es folgt die SchulMail zum Schuljahresbeginn 2021/22:

„Am 18. August 2021 beginnt an den Schulen in Nordrhein-Westfalen der Unterrichtsbetrieb im neuen Schuljahr 2021/2022. In der SchulMail vom 30. Juni 2021 hatte ich Sie über die Rahmenbedingungen für den Start in das neue Schuljahr informiert. Ich hatte angekündigt, in das neue Schuljahr grundsätzlich so zu starten, wie das vergangene Schuljahr beendet wurde: mit Präsenzunterricht, Ganztagsunterricht und Unterricht in allen Fächern nach Stundentafel in vollem Umfang aber auch mit Hygieneschutz, Testungen und der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske im Innenbereich der Schulen.

Die aktuellen Inzidenzzahlen lassen einen solchen Schulbetrieb weiterhin zu. Es gibt aber auch deutliche Anzeichen dafür, dass weiterhin Umsicht geboten ist. Das Delta-Virus verbreitet sich in vielen Ländern schnell und führt zu einem Anstieg der Zahl der Infizierten. Auch wenn der Anstieg sich in Deutschland derzeit in nur kleinen Schritten vollzieht, ist es die stetige Tendenz nach oben, die Grund zur Achtsamkeit liefert.

Ergänzend zur SchulMail vom 30. Juni 2021 gebe ich Ihnen folgende Hinweise:

 1.Rückkehr aus Risikogebieten außerhalb Deutschlands

Durch die neu gefasste Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) des Bundes gilt eine Nachweispflicht bezüglich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus (Impf-, Test-, Genesenen-Nachweis). Bei der Einreise nach Deutschland sind zudem je nach Ausreisegebiet spezielle Anmelde- und Quarantänepflichten zu beachten. Diese können Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit einsehen: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-19-lp/coronaeinreisev.html.

Die Kontrolle, ob die Einreisebestimmungen durch die Schülerinnen und Schüler eingehalten wurden, obliegt nicht den Schulen und Schulaufsichtsbehörden. Dies verhält sich anders, wenn die Reiserückkehr aus dem Ausland im Rahmen einer Schulfahrt erfolgt; in diesen Fällen hat die Schule in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Bestimmungen der Coronavirus-Einreiseverordnung hinzuwirken.

Die Testpflicht nach der Einreise aus dem Ausland besteht neben der Schultestung und entfällt durch diese nicht. Für die Beschäftigten verweise ich auf die Verpflichtung gemäß § 7 Absatz 3
Coronaschutzverordnung, bei Wiederaufnahme des Dienstes ein negatives Testergebnis vorzulegen (Ausnahme: Geimpfte und genesene Personen).

 2.Aktuelle Hygieneempfehlungen

Die Ihnen bereits bekannten Hinweise und Verhaltensempfehlungen für den Infektionsschutz an Schulen im Zusammenhang mit Covid-19 des Städtetages NRW, des Landkreistages NRW, des Städte- und Gemeindebundes NRW und des Ministeriums für Schule und Bildung in Abstimmung mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und der Unfallkasse NRW stehen im Bildungsportal NRW zur Verfügung. Sie werden derzeit aktualisiert und rechtzeitig vor dem Schulstart in angepasster Fassung eingestellt.

 3.Luftfilter

Das Land stellt den Schulträgern und weiteren Trägern für mobile Luftfiltergeräte sowie für einfache bauliche Instandsetzungs- oder Umrüstmaßnahmen an Fensteranlagen einschließlich einfacher Zu- und Abluftanlagen insgesamt bis zu 90,4 Mio. Euro für Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung zur Verfügung. Voraussetzung hierfür ist, dass der Bund mit den Ländern eine entsprechende Vereinbarung abschließt. Mit diesen Mitteln können gezielt Räumlichkeiten mit mobilen Luftfilteranlagen ausgestattet werden, die nur über eine eingeschränkte Lüftungsmöglichkeit (keine sog. Raumlufttechnische Anlage vorhanden, Fenster nur kippbar oder Lüftungsklappen mit minimalem Querschnitt) verfügen. Einfache bauliche Instandsetzungs- oder Umrüstungsmaßnahmen an Fensteranlagen können ebenfalls finanziert werden. Weiterhin ist zu beachten, dass Luftfiltergeräte nicht die geltenden AHA-L-Maßnahmen ersetzen (https://www.umweltbundesamt.de/themen/lueftung-lueftungsanlagen-mobile-luftreiniger-an).


 4.Pflicht zum Tragen einer Maske

Auch im neuen Schuljahr besteht eine grundsätzliche Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske) für alle Personen im Innenbereich der Schulen, auch während des Unterrichts. Diese Pflicht besteht unabhängig von einer Immunisierung durch Impfung oder Genesung. Auf dem übrigen Schulgelände kann auf das Tragen einer Maske verzichtet werden.

Für den Sportunterricht gilt die Maskenpflicht nur dann, wenn Abstände nicht eingehalten werden können. Sport im Freien kann dagegen ohne Masken uneingeschränkt stattfinden.

 5.Testungen

Mit Beginn des Schuljahres 2021/2022 bleiben die wöchentlichen Testungen an den Schulen sowie der Testzyklus erhalten. Von dieser Verpflichtung sind vollständig geimpfte und genesene Personen
ausgenommen.

In den weiterführenden Schulen kommen wie bisher die Antigen-Selbsttests, in den Grund- und Förderschulen sowie weiteren Schulen mit Primarstufe die PCR-basierten Lolli-Tests zum Einsatz.

Das mit der Schulmail vom 30. Juni 2021 angekündigte Bestellportal für Antigen-Selbsttests wird Ihnen ab Freitag, dem 6. August 2021, zur Verfügung stehen. Die detaillierten Informationen zur Anmeldung und Handhabung des Portals entnehmen Sie bitte der am 4. August 2021 an Sie versandten Mail. Ich gehe davon aus, dass an vielen Schulen noch eine auskömmliche Reserve an Antigen-Selbsttests vorhanden ist. Diese Schulen bitte ich, zunächst die Reserven aufzubrauchen, bevor über das Bestellportal neue Antigen-Selbsttests angefordert werden.

Bereits in der Schulmail vom 29. Juni 2021 wurde der Zeitplan für die Fortsetzung der Lolli-Tests an Grund- und Förderschulen sowie Schulen mit Primarstufe beschrieben. Die Hotlines der Bezirksregierungen begleiten in gewohnter Weise den Prozess und dienen den Schulen und Laboren bei Nachfragen und Problemen als Ansprechpartner.

Für die Schulneulinge der Klasse 1 gilt, dass diese anders als die übrigen Kinder der Grundschulen, die bereits am ersten Schultag mit dem Lolli-Test getestet werden, erst in der ersten vollständigen Schulwoche in den Testrhythmus der Schule eingebunden werden. Dies geschieht im bewährten Verfahren, auch hier kann das Schaubild über die Testtage in Vollpräsenz bis zu den Herbstferien im Bildungsportal (https://www.schulministerium.nrw/lolli-tests) heruntergeladen werden.

Um den Gesundheitsschutz für alle Beteiligten nach der Ferienzeit zu gewährleisten, wird allen Eltern empfohlen, die Erstklässlerinnen und Erstklässler unmittelbar vor dem ersten Schultag bei einem Testzentrum testen zu lassen oder bei ihren Kindern einen Antigen-Selbsttest durchzuführen (höchstens 48 Stunden zurückliegende Testung).

 6.Einschulungsfeiern

Besonders für die Schulneulinge ist der Start des neuen Schuljahres mit viel Aufregung verbunden. Über die Schulaufsicht wurden die Schulen der Primarstufe zum Anfang der Sommerferien über die derzeit gültigen Verfahrensweisen zum Hygiene- und Gesundheitsschutz zur Begrüßung der Schulneulinge informiert.

Das bedeutet insbesondere nach dem heutigen Stand, dass die bekannten Hygienemaßnahmen bei der Einschulungsfeier einzuhalten sind:

     * das Tragen von Masken,
     * die Einhaltung von Mindestabständen,
     * die einfache Rückverfolgbarkeit der Teilnehmenden.

Nach § 1 Absatz 6 Satz 3 der Coronabetreuungsverordnung in Verbindung mit § 13 der Coronaschutzverordnung gelten für die Einschulungsfeiern die Regelungen für Kulturveranstaltungen entsprechend. Soweit danach nicht ohnehin ein Testnachweis erforderlich ist, gilt – wie für die Erstklässlerinnen und Erstklässler – eine Empfehlung zur Testung auch für alle anderen an der Einschulungsfeier teilnehmenden Personen (Eltern, sonstige Begleitpersonen), um den Gesundheitsschutz für alle Beteiligten nach der Ferienzeit zum Schulstart zu gewährleisten.

Um den organisatorischen Ablauf des Tages zu erleichtern und zügig mit den Einschulungsfeierlichkeiten beginnen zu können, steht im Bildungsportal unter (https://www.schulministerium.nrw/einschulungsfeiern) ab morgen ein mehrsprachiger Musterbrief an die Eltern nebst Beiblatt zur Kontakt-Nachverfolgung zur Verfügung. Auf diese Weise können die Eltern noch vor den Einschulungsfeiern informiert werden.

Die konkreten Einzelheiten zu den Hygienemaßnahmen sind davon abhängig, in welcher Inzidenzstufe sich die Schule am Tag der Einschulung befindet. Weitere Informationen, insbesondere zu den geltenden Rahmenbedingungen zur Durchführung dieser Veranstaltungen sowie tabellarische und nach Inzidenzstufen geordnete Übersichten finden Sie unter: https://www.schulministerium.nrw/einschulungsfeiern.

 7.Schulfahrten

Bereits in der SchulMail vom 20. Juni 2021 habe ich Sie über die aktuellen Regelungen zu Schulfahrten in das Ausland informiert. Die Ausführungen werden dahingehend konkretisiert, dass jeweils die aktuellen Bestimmungen der bundesrechtlichen Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) zu beachten sind. Diese stehen auf der Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit zur
Verfügung: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-19-lp/coronaeinreisev.html.


 8.Bestimmungen für Berufskollegs und die Berufliche Orientierung (KAoA)

Auch in Berufskollegs wird zu Schuljahresbeginn in allen Jahrgangsstufen und Bildungsgängen grundsätzlich der Unterricht in vollem Umfang in Präsenz aufgenommen. Ausschließlich bei besonderen organisatorischen Gegebenheiten und pädagogischen Bedarfslagen kann die Schulleitung auf Grundlage des Erlasses vom 1. Juli 2021 zur „Fortführung der Verknüpfung von Distanz- und Präsenzunterricht im Schuljahr 2021/2022″ weiterhin abweichende Einzelfallregelungen treffen, die vorab der Bezirksregierung anzuzeigen sind.

Im Fokus soll in den ersten Schulwochen die Übergangsgestaltung der Schülerinnen und Schüler stehen, die die Schule am Ende des letzten Schuljahres verlassen haben und noch keine Anschlussoption haben. Diese Schülerinnen und Schüler müssen im Rahmen der Landesinitiative „Kein Abschluss ohne Anschluss“ (KAoA) zusammen mit den Partnern, insbesondere der Berufsberatung der Agentur für Arbeit, beraten und betreut werden. Dabei ist zu beachten, dass noch viele freie Ausbildungsstellen zur Verfügung stehen.

Die Vorgaben für die Durchführung der einzelnen Standardelemente sind in den aktuellen FAQs im Bildungsportal einzusehen https://www.schulministerium.nrw/themen/schulsystem/berufliche-orientierung.


 9.Impfungen

Die Europäische Arzneimittelbehörde hat der EU-Kommission die Zulassung der Corona-Impfstoffe von Biontech/Pfizer und Moderna für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren empfohlen. Die Ständige Impfkommission (STIKO) des Robert Koch-Instituts rät zur Impfung für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren bei Vorliegen bestimmter Vorerkrankungen oder bei einem regelmäßigen Kontakt zu Personen mit erhöhtem Risiko für schwere Krankheitsverläufe, die selbst nicht geimpft werden können. Gemäß STIKO können allerdings auch weitere Kinder und Jugendliche nach ärztlicher Aufklärung und individueller Risikoakzeptanz eine Impfung erhalten. Die Möglichkeit zur Impfung besteht in Arztpraxen und unter Einbeziehung von Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzten seit dem 22. Juli 2021 auch in allen Impfzentren.

Über die Impfangebote für Schülerinnen und Schüler sowie Beschäftigte an Berufskollegs habe ich Sie mit der SchulMail vom 2. August 2021 informiert.

Die Möglichkeit zum Schulbesuch wird nicht vom Impfstatus der Schülerinnen und Schüler abhängen. Für alle (in Präsenz unterrichteten) Schülerinnen und Schüler ohne nachgewiesene Immunisierung durch Impfung oder Genesung sind gemäß § 1 Abs. 2 b Coronabetreuungsverordnung auch im Schuljahr 2021/22 bis auf Weiteres wöchentlich zwei Tests in der Schule verpflichtet durchzuführen (s. hierzu Punkt 5). Für nachweislich geimpfte und genesene Schülerinnen und Schüler besteht dagegen keine Testpflicht mehr in den Schulen. Die aktuelle Coronabetreuungsverordnung regelt hierzu: Eine Immunisierung durch Impfung oder Genesung steht dem Nachweis eines negativen Testergebnisses gleich.

Das Ministerium für Schule und Bildung stellt den Bezirksregierungen in der kommenden Woche Aufklärungsmaterial für Lehrerinnen, Lehrer und Eltern zur Verfügung. Informationen über die Corona-Schutzimpfung für Kinder stehen zudem auf der Homepage der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Verfügung https://www.bzga.de/presse/pressemitteilungen/2021-08-02-was-sie-ueber-die-corona-schutzimpfung-fuer-ihr-kind-wissen-sollten/.


 10.COSMO-Abfrage

Aufgrund der fortdauernden pandemischen Lage besteht auch weiterhin besonderer Informationsbedarf zum Unterrichtsbetrieb. Daher wird das Verfahren der verpflichtenden Corona-Sondermeldung Online (COSMO) auch im Schuljahr 2021/2022 als Befragung aller öffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen weitergeführt.

Ab der zweiten Schulwoche (KW 34) findet die Befragung regelmäßig jeweils zum Stichtag Mittwoch statt. Wie im vergangenen Schuljahr verwenden Sie bitte einen Fragebogen, den Sie aus dem Bildungsportal mit den üblichen Zugangsdaten aufrufen können. Nähere Durchführungsbestimmungen und Informationen erhalten Sie dazu mit einer gesonderten E-Mail.

Mir ist bewusst, dass Sie insbesondere zum Schuljahresbeginn besonders belastet sind und der Schulbetrieb unter den Bedingungen der Corona-Pandemie eine Herausforderung darstellt. Dennoch weise ich darauf hin, dass die Teilnahme an der Umfrage verpflichtend ist. Durch Ihre Rückmeldungen erhalten wir wichtige Informationen über den Schulbetrieb vor Ort, um angemessene Entscheidungen für die Fortführung des Unterrichtsbetriebes in der Pandemie treffen zu können.

 11.Bewegungsförderung in der Lebenswelt Schule

Bewegung, Spiel und Sport leisten einen wichtigen Beitrag zur sozialemotionalen Persönlichkeitsentwicklung von Schülerinnen und Schülern. Dabei zeigt körperliche Aktivität positive Auswirkungen auf die physische, psychosoziale und geistige Gesundheit. Insbesondere in der Pandemiesituation sollen Möglichkeiten dieser positiven Einflussnahme auf die Gesundheit von Schülerinnen und Schülern in den Schulen bewusst ausgeschöpft werden.

Hinweise zur Gestaltung eines bewegungsfreundlichen Schulklimas finden Sie hier: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Praevention/Broschueren/Info_Schule_Bewegung.PDF.“

Ich wünsche Ihnen und euch einen guten Start in das Schuljahr 2021/22.

Mit besten Grüßen

Marcus Schiffer
Schulleiter