Beiträge

Betriebspraktikum II im Jahrgang 10

Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte, liebe Schülerinnen und Schüler,

das Betriebspraktikum II ist ein wichtiger Baustein der Studien- und Berufsorientierung an der Sekundarschule der Stadt Warstein und findet dieses Jahr vom 14.12.2020 – 18.12.2020 statt.

Die Aufgabe dieses Praktikums ist es, unsere Schüler und Schülerinnen zur Wirtschafts- und Arbeitswelt hinzuführen. Sie sollen Erfahrungen über sachliche Anforderungen der modernen Arbeitswelt gewinnen und sich mit der sozialen Wirklichkeit auseinandersetzen. Der Einblick kann ebenfalls der Berufsorientierung dienen sowie den Schülern und Schülerinnen helfen, ihre Entscheidung sachgerecht zu treffen.

Die Schüler und Schülerinnen suchen selbstständig ihre Praktikumsstelle bei einem Betrieb ihrer Wahl. Dieser sollte nicht der Betrieb der Eltern sein. Mögliche Praktikumsstellen werden unter anderem von verschiedenen Wirtschaftszweigen in diversen Branchen wie Industrie, Handel, Banken sowie im sozialen Bereich angeboten. Das unentgeltliche Praktikum soll höchstens 35 Stunden in der Woche umfassen.

Der von den Schülerinnen und Schülern ausgewählte Betrieb soll im Umkreis von 25 km von unserer Schule liegen. Die Vorbereitung der Schülerinnen und Schülern erfolgt im Unterricht unmittelbar vor Beginn des Praktikums. Es handelt sich bei diesem Praktikum um eine schulische Veranstaltung. Demnach sind die Schülerinnen und Schüler durch die Schule unfall- und haftpflichtversichert.

Vor Beginn eines Praktikums in Arztpraxen, Krankenhäusern, Seniorenheimen u. ä. müssen die Schülerinnen und Schüler eventuell eine Bescheinigung vom Hausarzt erbringen, in der bestätigt wird, dass keine ansteckende Krankheit vorliegt.

Mit freundlichen Grüßen
Annika Rottwinkel und Sukhdeep Singh
Studien- und Berufswahlkoordinatoren

Infoveranstaltung der Bundesagentur für Arbeit für Jahrgang 9 (21.09.2020)

Sehr geehrte Eltern, sehr geehrte Erziehungsberechtigte, liebe Schülerinnen und Schüler,

für viele Schülerinnen und Schüler rückt die Zeit näher, in der sie sich über die weitere berufliche Zukunft Gedanken machen müssen. Wichtige Elemente der Berufsorientierung sind Veranstaltungen wie Praktika, der Girls / Boys Day oder Berufsmessen. Ebenso spielt auch die Bundesagentur für Arbeit eine wichtige Rolle. Sie unterstützt die Schülerinnen und Schüler durch Beratung und hilft bei individuellen Fragen zum Bewerbungsprozess weiter.

Für die Schülerinnen und Schüler des Jahrgangs 9 erfolgt nun eine Informationsveranstaltung durch die Bundesagentur für Arbeit (Frau Cramer). Hier werden die Schülerinnen und Schüler über den Aufbau einer Bewerbungsmappe, den Ablauf eines Bewerbungsverfahrens und wichtige Fristen informiert.

Selbstverständlich können die Schülerinnen und Schüler darüber hinaus jederzeit weitere Fragen stellen und ihre schulinternen Studien- und Berufswahlkoordinatoren Frau Rottwinkel und Herrn Singh kontaktieren.

Die Veranstaltungen finden an folgenden Terminen im Klassenverband statt:

9aDienstag, 27. Oktober 20203. Stunde
9bDienstag, 27. Oktober 20204. Stunde
9cMittwoch, 28. Oktober 20204. Stunde
9dMittwoch, 28. Oktober 20203. Stunde

Wir freuen uns auf eine ertragreiche Veranstaltung.

Mit freundlichen Grüßen

Annika Rottwinkel und Sukhdeep Singh
Studien- und Berufswahlkoordinatoren

Informationen zum Wochenausklang (18.09.2020)

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, liebe Schüler*innen,

zunächst möchte ich mich für Ihr/euer besonderes Engagement bedanken:

  1. Die Mitwirkung der Elternschaft in den schulischen Gremien war sowohl quantitav als auch qualitativ bemerkenswert.
  2. Die konstruktive Beteilung der Schülerschaft innerhalb unseres Schulsystems ist als außergewöhnlich zu bezeichnen.
  3. Die disziplinierte Umsetzung der Hygienevorschriften durch die Schülerschaft darf an dieser Stelle hervorgehoben werden.

Ein schönes und erholsames Wochenende wünscht Ihnen/euch

Marcus Schiffer
Schulleiter

Anmerkung:
Zur Entlastung des Schulbudgets bitten wir Sie, Ihr Kind mit einer Ersatzmaske auszustatten!

Wesentliche Informationen zum Wochenausklang (11.09.2020)

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, liebe Schüler*innen,

zum Ende dieser ereignisreichen Schulwoche erreichten uns aktuelle Informationen des Schulministeriums:

„Notwendigkeit zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (MNB) in den Schulen
Die schon erwähnte Änderung der Coronabetreuungsverordnung, gültig ab dem 01.09.2020, hat – wie jede Änderung bedeutsamer Regelungen – auch zu anfänglicher Unsicherheit in den Schulen geführt. Trotz der klaren Entscheidung, dass am Sitzplatz im Unterricht keine Maske mehr getragen werden muss, sollte es Schülerinnen und Schülern dennoch ermöglicht werden, freiwillig auch im Unterricht eine MNB zu tragen, wenn sie dies möchten. Von dieser Möglichkeit ist vielfach Gebrauch gemacht worden.

Die Freiwilligkeit, auch im Unterricht eine MNB zu tragen, bedingt, dass es für die Schulen weder eine infektionsschutzrechtliche noch eine schulrechtliche Handhabe gegenüber einzelnen Mitgliedern der Schulgemeinde gibt, verbindlich das Tragen einer MNB durchzusetzen. Ich bin mir sicher, dass die Schulleitungen mit dem nötigen Augenmaß vorgehen und neben dem Infektionsschutz immer auch die Entwicklung und Gesundheit gerade der jüngeren Kinder im Blick behalten. In dem verständlichen Bemühen, Gefahren von der Schulgemeinde fernzuhalten, darf keinesfalls die Ausgrenzung Einzelner provoziert oder auch nur in Kauf genommen werden.

Auf vielfache Hinweise möchte ich auch noch einmal deutlich machen, dass Schulleitungen gegen das Verweigern des Tragens einer MNB außerhalb des Klassenraums energisch vorgehen müssen. Das Schulrecht sieht hier zunächst die auch pädagogisch motivierten Maßnahmen gem. § 53 SchulG vor. Sofern sich jedoch die Notwendigkeit zu sehr schnellem Handeln ergibt, um einer Gefährdung zu begegnen, können Schulleitungen auch im Wege ihres Hausrechts eine Person vom Schulgelände verweisen. Rechtlich legitimiert ist ein solcher Verweis, weil er der Durchsetzung der Vorgaben von § 1 Coronabetreuungsverordnung dient. Weitergehende Hinweise finden Sie im Schulportal.

Fortschreibung der Coronabetreuungsverordnung
Die Geltung der aktuellen Fassung der Coronabetreuungsverordnung ist bis zum Ablauf des kommenden Dienstags, 15.09.2020, befristet. Nach derzeitigem Sachstand ist jedoch nicht mit Änderungen für den Schulbereich zu rechnen. Die aktuellen Regelungen, insbesondere zum Tragen einer MNB, werden also weiter gelten.

Landesregierung will Belüftungssituation an Schulen verbessern
Ein wichtiges Element in den Hygienekonzepten der Schulen zum Schutz vor Corona ist das intensive Lüften der Klassenräume. Mindestens alle 45 Minuten ist eine Stoßlüftung bzw. Querlüftung möglichst durch vollständig geöffnete Fenster über mehrere Minuten vorzunehmen, wenn möglich auch öfter während des Unterrichts. Hierauf haben sich alle Länder im KMK-Beschluss verständigt.

Da es Problemanzeigen in einzelnen Schulgebäuden gab, hat sich die Landesregierung entschlossen, sich über die Belüftungssituation von Unterrichtsgebäuden an allen Schulen in Nordrhein-Westfalen einen Überblick zu verschaffen. Die Ihnen bekannte Abfrage wurde nun mit Fragen zur Belüftungssituation der Unterrichtsräume ergänzt. Die Ergebnisse werden aktuell analysiert, aber erste Erkenntnisse zeigen, dass an rund 90 Prozent aller Schulen keine Probleme mit der Belüftungssituation bestehen. Gemäß Abfrageergebnissen sind an lediglich ca. zehn Prozent aller Schulen etwa zehn Prozent der Unterrichtsräume betroffen. Insgesamt können also in rund einem Prozent aller Unterrichtsräume die Fenster aufgrund möglicher baulicher Mängel nicht in ausreichendem Maße für eine intensive Belüftung genutzt werden. Viele Schulträger sind ihrerseits jedoch bereits dabei, ihre Belüftungskonzepte zu überprüfen und anzupassen.

Das Ministerium für Schule und Bildung und das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung werden nach der Analyse der Abfrage Schulen und Schulträger über die Ergebnisse informieren. Ziel der Landesregierung ist es, gemeinsam mit den Schulträgern passgenaue Lösungen für die Belüftungssituation in Unterrichtsräumen zu schaffen. Das Land wird die Schulträger dabei bestmöglich unterstützen.

Schulfahrten
Bereits mit der SchulMail vom 03.08.2020 hatte ich Ihnen Hinweise zu diesem Thema gegeben: „Auf Grund des Runderlasses vom 28. Mai 2020 sind alle ein- und mehrtägigen Klassenfahrten, Studienfahrten und Schüleraustausche in das Ausland, die im Zeitraum vor den Herbstferien geplant waren, abzusagen. Das Land Nordrhein-Westfalen übernimmt die Stornierungskosten aller von Schulen abgesagten Fahrten ins Ausland, die bis zu den Herbstferien geplant waren, nur soweit die Stornierungen durch die Schulen bis zum 12. Juni 2020 erfolgt sind; im Fall der Schulen in freier Trägerschaft bis 10. Juli 2020“.

Es ist nicht beabsichtigt, den Runderlass vom 28.05.2020 zu verlängern.

Schulen können für den Zeitraum nach den Herbstferien wieder selbst über ihr Fahrtenprogramm bestimmen. Sie tun dies aber in eigener Verantwortung. Dies halten wir für angemessen, da inzwischen hinreichende Informationen zur Einschätzung der Risiken vorliegen.

Meine Empfehlung aus der SchulMail vom 03.08.2020, welche Stornovereinbarungen mit dem Reiseveranstalter zu treffen sind, möchte ich vor dem Hintergrund neuer Informationen ergänzen. Die Möglichkeit einer „jederzeit kostenfreien Stornierung“ werden die Schulen in den Verhandlungen mit Reiseveranstaltern nicht durchsetzen können. Vielmehr werden gebuchte Reiseleistungen nur dann kostenfrei storniert werden können, wenn in Nordrhein-Westfalen der Standort der Schule (Kreis oder kreisfreie Stadt) oder der Zielort der Klassenfahrt vom Robert-Koch-Institut als Risikogebiet ausgewiesen ist. Sind für ausländische Zielorte der Klassenfahrt keine regionalen Angaben verfügbar, so gelten die Angaben des gesamten Landes. Eine kostenfreie Stornierung kann nur dann erfolgen, wenn die Ausweisung als Risikogebiet vor dem Zeitpunkt der Stornoerklärung erfolgt.

Vor diesem Hintergrund bitte ich alle Schulen, vor der Buchung von Schulfahrten eine sorgfältige Risikoabwägung vorzunehmen. Und auch Eltern müssen sich – so im Übrigen auch die langjährige Erlasslage – des Risikos von Stornokosten bewusst sein. Derzeit hilft nur äußerste Vorsicht und sehr verantwortungsvolles Handeln.

Schülerbeförderung und Schülerspezialverkehre
Die Schülerbeförderung ist eine Aufgabe der kommunalen Schulträger im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts. Das Land setzt mit der Schülerfahrkostenverordnung hier lediglich einen Rechtsrahmen. Die Schulträger entscheiden unter Kostengesichtspunkten selbständig darüber, ob sie die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln organisieren, Schülerspezialverkehre einrichten oder Wegstreckenentschädigungen zahlen.

Wegen dieser Trennung vom eigentlichen Schulbetrieb finden sich Corona-bedingte Sonderregelungen für die Schülerbeförderung auch nicht in der Coronabetreuungsverordnung. Einschlägig sind hier die Vorschriften der Coronaschutzverordnung, vor allem § 2 Absatz 3. Danach besteht bei der Beförderung im Personenverkehr die Pflicht zum Tragen einer MNB. Dies gilt jedoch nicht für Personen, die aus medizinischen Gründen keine MNB tragen können. Solche Personen dürfen aber auch nicht von der Beförderung ausgeschlossen werden. Denn ein solches Verbot darf nur ausgesprochen werden, wenn das Tragen der MNB ohne rechtfertigenden Grund verweigert wird.

Dies ist unbedingt zu bedenken, wenn es um die Beförderung von Schülerinnen und Schülern mit anerkanntem sonderpädagogischem Förderbedarf geht. Diesen Personen, die keine MNB tragen können, unter Hinweis auf deren Eigengefährdung oder auf die Gefährdung der anderen Schülerinnen und Schüler im Fahrzeug die Teilnahme am Schülerspezialverkehr zu untersagen, obwohl ein Schulbesuch grundsätzlich möglich wäre, ist äußerst bedenklich. Ich appelliere daher an die Verantwortlichen vor Ort, in der momentanen Ausnahmesituation geeignete Lösungen zu suchen.“

Ich wünsche Ihnen und Ihren Kindern ein erholsames Wochenende!

Mit besten Grüßen

Marcus Schiffer
Schulleiter

Zusätzliche Verstärker im Schülerverkehr während der Corona-Pandemie (04.09.2020)

Sehr geehrte Eltern, sehr geehrte Erziehungsberechtigte, liebe Schülerinnen und Schüler,

ab Montag, 07.09.2020, bis zum 09.10.2020 werden „zusätzliche Busse durch den Anbieter ‚Westfalenbus‘ im Schülerverkehr eingesetzt“. Diese Info erreichte uns heute seitens der Stadt Warstein. Die Information lautet weiter:

„R77 um 06:35 ab Kallenhardt über Suttrop nach Warstein

R76 um 07:00 ab Hirschberg nach Warstein

R76 um 12:50 ab Belecke Schulzentrum als Direktbus nach Hirschberg (hält nicht in Warstein)“.

Die SekWa bittet um Rückmeldungen zu den Optimierungen im Schülerverkehr.

Hinweise bei Erkältungssymptomen (02.09.2020)

Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,

sollte Ihr Kind Anzeichen einer Erkrankung haben, folgen Sie bitte den Vorgaben des Schaubildes vom Ministerium für Schule und Bildung.

Quelle: Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen.

Schaubild als Download auf der Website des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen.

Aktuelle Schulmail des Ministeriums (31.08.2020)

Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,
liebe Schülerinnen und Schüler,
liebe Kolleginnen und Kollegen,

es folgt in Auszügen die aktuelle Schulmail:

„Der Start in das Schuljahr 2020/2021 in einem angepassten Schulbetrieb in Coronazeiten ist erfolgreich verlaufen.
Um einen solchen erfolgreichen Wiedereinstieg in den Schulbetrieb zu gewährleisten und gleichzeitig dem Infektionsgeschehen in Nordrhein-Westfalen bestmöglich Rechnung zu tragen, hatte sich die Landesregierung entschieden, zunächst befristet bis zum 31. August 2020 eine Maskenpflicht an weiterführenden Schulen auch im Unterricht einzuführen und in den Folgewochen unmittelbar nach dem Schulstart zu prüfen. Aufgrund des gegenwärtigen Infektionsgeschehens in Nordrhein-Westfalen, aber auch aufgrund des wachsenden zeitlichen Abstands zur Ferienrückreisezeit ist es nun möglich, auf diese Maßnahme zu verzichten. Die Pflicht zum Tragen von Masken im Schulunterricht auch am Sitzplatz endet damit wie angekündigt am 31.08.2020. Weiterhin gilt jedoch eine Maskenpflicht in Schulgebäuden und auf den Schulgeländen außerhalb des Unterrichts. Zu dieser Entscheidung möchte ich Ihnen auf diesem Wege Informationen übermitteln, um Ihnen vor Ort weitgehende Handlungssicherheit zu ermöglichen.

Gleichzeitig möchte ich die Gelegenheit nutzen, Ihnen zu verschiedenen Themenfeldern weitere Informationen zu übermitteln. Der kontinuierliche Austausch mit den am Schulleben beteiligten Verbänden und Organisationen ist uns ein wichtiges Anliegen. Gerade in Zeiten der Corona-Pandemie ist dieser beständige Austausch umso wichtiger, um auf aktuelle Entwicklungen abgestimmt reagieren zu können. In unserem letzten Verbändegespräch mit Vertreterinnen und Vertretern der Eltern-, Schulleitungs- sowie Lehrerverbänden und Gewerkschaften wurden unterschiedliche Handlungsfelder benannt, in denen um erneute und ggf. präzisierende Informationen gebeten wurde. Auch diesem Wunsch möchte ich im Rahmen dieser SchulMail nachkommen und Ihnen zu den erbetenen Themenfeldern nochmalige oder ergänzende Informationen übermitteln.

1.    Eingeschränkte Notwendigkeit zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (MNB)

Die Coronabetreuungsverordnung wird ab dem 01.09.2020 keine Pflicht zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen (MNB) in den Unterrichtsräumen mehr vorsehen, soweit die Schülerinnen und Schüler hier feste Sitzplätze einnehmen. Lehrkräfte und sonstiges pädagogisches Personal müssen keine MNB tragen, wenn sie im Unterrichtsgeschehen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten können. Daraus folgt zugleich, dass Schülerinnen und Schüler ihre MNB tragen, sobald sie – vor, während oder nach dem Unterricht – ihre Sitzplätze verlassen.

Schulen können sich im Einvernehmen mit der Schulgemeinde darauf verständigen, freiwillig auch weiterhin im Unterricht eine MNB zu tragen.

In Pausenzeiten darf auf die MNB beim Essen und Trinken verzichtet werden, sofern der Mindestabstand eingehalten werden kann. Dies gilt nicht auf dem festen Sitzplatz im Klassenraum.

Bei Konferenzen und Dienstbesprechungen ist der Verzicht auf eine MNB zulässig, wenn – mangels Mindestabstand – zumindest durch einen dokumentierten festen Sitzplan die besondere Rückverfolgbarkeit (§ 2a CoronaSchVO) gewährleistet ist.

Darüber hinausgehende Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer MNB können im Einzelfall aus medizinischen Gründen oder auf Grund einer Beeinträchtigung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter genehmigt werden.

Ergänzend wird klargestellt, dass das Tragen eines Visieres (z.B. aus Plexiglas) nicht den gleichen Schutz wie eine eng am Gesicht anliegende textile MNB bietet.  Daher stellen Visiere keinen Ersatz für eine MNB dar. Allerdings können Visiere bei Personen zum Einsatz kommen, bei denen das (dauerhafte) Tragen einer MNB aus medizinischen Gründen nicht möglich ist.

2.    Klarstellung zur Mitnahme auch von Kindern ohne Mund-Nase-Bedeckung im ÖPNV und im Schülerspezialverkehr
           
Für den Infektionsschutz im Schülerverkehr des ÖPNV und auch im Schülerspezialverkehr ist die Coronaschutzverordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales in der geltenden Fassung einschlägig. Sie verlangt bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs und seiner Einrichtungen verpflichtend das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung. Das Einhalten eines Mindestabstandes ist während der Beförderung nicht verpflichtend.

Die Coronaschutzverordnung weist ausdrücklich darauf hin, dass aus medizinischen Gründen auf das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung verzichtet werden kann. Das gilt gleichermaßen für die Beförderung im ÖPNV wie im Schülerspezialverkehr. In diesen Fällen ist ein Ausschluss von der Beförderung nicht vorgesehen. Allen betroffenen Schülerinnen und Schülern wird empfohlen, die Dokumentation der medizinischen Gründe (Attest) ständig mit sich zu führen, um bei Bedarf für eine schnelle Klärung sorgen zu können.

3.    Musikunterricht unter Coronabedingungen

Da das Singen unter dem Gesichtspunkt des Infektionsgeschehens eine erhöhte Gefahr darstellen kann, weise ich noch einmal darauf hin, dass Singen vorerst bis zu den Herbstferien bevorzugt im Freien stattfindet und in geschlossenen Räumen grundsätzlich unterbleiben muss.

Aufgrund von zahlreichen Nachfragen stelle ich klar, dass mit „geschlossenen Räumen“ in erster Linie Klassenräume gemeint sind. Verfügt eine Schule über ausreichend große und gut zu belüftende Räume (z.B. Aula, Musiksaal), die ein gemeinsames Singen ermöglichen, das die Anforderungen der Anlage zur CoronaSchVO erfüllt (vgl. https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/200811_anlage_hygienestandards_zur_coronaschvo_ab_12.08.2020.pdf), also insbesondere vergrößerte Abstandsregeln zwischen den Sängerinnen und Sängern sowie möglichen anderen Akteuren berücksichtigt, dann kann auch in diesen Räumen gesungen werden. Auf vergleichbare gesangliche Ausdrucksformen in affinen schulischen Angeboten (z.B. Darstellen und Gestalten, Literatur, Theater) sind diese Regelungen analog anzuwenden.

Bei schulbezogenen oder öffentlichen Aufführungen wird empfohlen, bis auf weiteres vorrangig alternative Präsentations- und Dokumentationsformen (z.B. Audio/Video-Aufzeichnungen, Streams) unter Beachtung des Urheber- und Datenschutzrechtes zu nutzen.  

4.    Schulsport unter Coronabedingungen

Der Sportunterricht soll zunächst bis zu den Herbstferien in der Regel im Freien stattfinden. Er kann in der Sporthalle stattfinden, wenn durch den Schulträger eine mit anderen Unterrichtsräumen vergleichbare, gute Be- und Durchlüftung der Sporthalle sichergestellt werden kann.

Bei Fragen zu Sicherheits- und Hygienemaßnahmen stehen Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte der BAD GmbH zur Verfügung und beraten vor Ort.

Das kontinuierliche Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung über die Dauer der gesamten Unterrichtsstunde ist für den Sportunterricht insbesondere in den Phasen physischer Betätigung nicht vorgesehen.

Unterrichtseinheiten in Bewegungsfeldern und Sportbereichen, bei denen sich Körperkontakt nicht vollständig vermeiden lässt, können durchgeführt werden, wenn Unterrichtssituationen hergestellt werden, die das Infektionsgeschehen verringern (z.B. Konzentration auf die Vermittlung technisch-koordinativer Fertigkeiten und situatives Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung beim Helfen und Sichern).

Unterrichtseinheiten im Bewegungsfeld „Ringen und Kämpfen“ sollen zunächst zurückgestellt werden.

Falls die Möglichkeit besteht, sollen Spiel- und Sportgeräte nach der Benutzung gereinigt und desinfiziert werden. Wichtig ist aber in erster Linie, dass sich Schülerinnen und Schüler vor und nach dem Sportunterricht gründlich die Hände waschen oder wirksam desinfizieren.

Der Schwimmunterricht soll auch in Hallenbädern, soweit die Bäder geöffnet sind, stattfinden. Besondere Berücksichtigung müssen die Ausbildung von Nichtschwimmerinnen und Nichtschwimmern sowie prüfungsrelevante Schwimmkurse finden. Aufgrund der unterschiedlichen lokalen Bedingungen sollen gemeinsame Absprachen von Schulträgern, Badbetreibern und Schulen zu einvernehmlichen Lösungen für die konkrete Umsetzung des Schulschwimmunterrichtes vor Ort führen. Orientierungsrahmen für die praktische Umsetzung des Schulschwimmens bietet das Hygienekonzept der Bäder.

Schulsportgemeinschaften und Sport-AGs können durchgeführt werden, sofern die Zusammensetzung der Lerngruppe beibehalten wird. „Offene“ Angebote, die von einem wechselnden Teilnehmerkreis wahrgenommen werden, können nicht stattfinden.

5.    Ganztags- und Betreuungsangebote

Auch für Ganztags- und Betreuungsangebote gilt ab dem 01.09.2020 die allgemeine Regel, dass das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Schülerinnen und Schüler in festen Betreuungsgruppen innerhalb der genutzten Gruppenräume nicht erforderlich ist. Dies gilt auch für abgegrenzte Außen- bzw. Spielflächen, wenn eine Durchmischung der Betreuungsgruppen ausgeschlossen ist. Ansonsten besteht die Pflicht zum Tragen einer MNB entsprechend den Regelungen im Schulbetrieb.

Für Lehrkräfte und Personal des Trägers gilt gemäß Coronabetreuungsverordnung (§1, Absatz 5), dass vom Tragen der Mund-Nase-Bedeckung nur abgesehen werden kann, wenn der Abstand von 1,5 Metern zu den anderen Personen im Raum eingehalten werden kann.

Bezüglich der Teilnahmepflicht in Angeboten des offenen Ganztags gilt, dass eine möglichst regelmäßige Teilnahme gemäß Erlass anzustreben ist. Abweichungen von der regulären Teilnahmeverpflichtung können (z.B. aufgrund personeller oder räumlicher Einschränkungen oder individueller Gründe) in Einzelfällen vor Ort geregelt werden.

 6.     Regelungen für Mensen und Bistros

Grundsätzlich gilt, dass schulische Mensen und Bistros zur Versorgung der Schülerinnen und Schüler wieder betrieben werden dürfen. Dies unter der Voraussetzung, dass geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen Personen – auch in Warteschlangen – eingehalten werden (§ 14 Abs. 2 CoronaSchVO):

„Nicht öffentlich zugängliche Mensen und Kantinen von Betrieben, Behörden und (Aus-)Bildungseinrichtungen (einschließlich Schulen im Sinne von § 1 Absatz 1 der Coronabetreuungs-verordnung) dürfen zur Versorgung der Beschäftigten und Nutzer der Einrichtung abweichend von Absatz 1 betrieben werden, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, gewährleistet sind“.

Konkrete Vorgaben für einen unter Hygienegesichtspunkten sicheren Betrieb enthalten die vom Schul- und Gesundheitsministerium herausgegebenen Hygieneempfehlungen für die Verpflegung in Schulmensen (Stand 6. August 2020): https://www.schulministerium.nrw.de/system/files/media/document/file/empfehlungen-schulverpflegung.pdf. Antworten zu häufig gestellten Fragen finden sich auch auf der Seite der Vernetzungsstelle Kita- und Schulverpflegung NRW: https://www.kita-schulverpflegung.nrw/projekt-kita-und-schulverpflegung-nrw/was-betrifft-die-mensa-den-essens-und-speiseraum-48117.

Für die einzelne Genehmigung des Hygienekonzeptes und die Klärung von Einzelfragen sollten sich Schule, Schulträger und Caterer abstimmen und ins Benehmen mit der örtlichen Gesundheitsbehörde setzen.

7.    Tage der Offenen Tür

Tage der Offenen Tür, bei denen sich Schulen im Verlauf des ersten Schulhalbjahres interessierten Eltern, Schülerinnen und Schülern vorstellen, werden nach dem Stand von heute möglich sein, sofern sie „keinen überwiegend geselligen Charakter“ haben. Sie sind Schulveranstaltungen unter Beteiligung außerschulischer Personen im Sinne der Coronabetreuungsverordnung (§ 1 Absatz 6).

Dafür gelten, wie schon bei den Einschulungsfeiern nach den Sommerferien, die Regelungen für Veranstaltungen und Versammlungen der Coronaschutzverordnung (§ 11). Hierbei kann es vorkommen, dass sich die Organisation der Tage der Offenen Tür in den Schulen eines Schulträgers unterscheidet, zum Beispiel aufgrund unterschiedlicher baulicher Verhältnisse oder der erwarteten Besucherzahl.

Wenn auch jede Schule grundsätzlich in eigener Zuständigkeit und Verantwortung über Tage der Offenen Tür in der Corona-Pandemie entscheidet, kann eine zu große Verschiedenheit der Bedingungen und Regularien in der Öffentlichkeit für – vermeidbare – Verwirrung und Irritation sorgen. Daher ist ein abgestimmtes Vorgehen aller betroffenen Schulen mit dem jeweiligen Schulträger anzustreben. Auf diese Weise kann ein fairer Wettbewerb zwischen diesen Schulen gewährleistet werden.

8.     Schulfahrten

Für Schulfahrten bleibt es bei den Regelungen, über die ich Sie bereits mit der Mail vom 03.08.2020 informiert habe. […]


10.    Empfehlung für Eltern bei Erkältungssymptomen des Kindes

Vor Betreten der Schule, also bereits im Elternhaus, muss abgeklärt sein, dass die Schülerinnen und Schüler keine Symptome einer COVID-19-Erkrankung aufweisen. Sollten entsprechende Symptome vorliegen, ist eine individuelle ärztliche Abklärung vorrangig und die Schule zunächst nicht zu betreten.

Bei Erkältungssymptomen sind viele Eltern unsicher, ob sie ihr Kind in die Schule schicken dürfen. Im Bildungsportal steht ein Schaubild, (https://www.schulministerium.nrw.de/themen/schulsystem/elterninfo-wenn-mein-kind-zuhause-erkrankt-handlungsempfehlung) zur Verfügung, das Eltern eine Empfehlung gibt, was bei einer Erkrankung ihres Kindes zu beachten ist. Diese Information entlastet Schulen und betont die gemeinsame Aufgabe von Eltern und Schule, alle Schülerinnen und Schüler sowie alle am Schulleben Beteiligten und deren Familien vor einer Infektion zu schützen. […]“

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
Marcus Schiffer
Schulleiter

Organisatorische Veränderungen ab 31.08.2020 (28.08.2020)

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, liebe Schüler*innen,

einige Veränderungen werden den zukünftigen Schulalltag beeinflussen:

  1. Bedingt durch veränderte personelle Rahmenbedingungen tritt ab Montag, 31.08.2020, ein neuer Stundenplan in Kraft.
  2. Diese neue Stundenplanung integriert die zwingend notwendigen Wechsel zweier Klassenleitungen und kompensiert die personellen Bedarfe in vereinzelnten Fächer durch eine veränderte Verteilung der Unterrichtseinheiten auf die dienstfähigen Kolleg*innen.
  3. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung („Maske“) im Unterricht entfällt, unter bestimmten Bedingungen, ab Dienstag, 01.09.2020.
  4. Außerhalb des Unterrichts bleibt die Maskenpflicht auf dem Schulgelände aber auch im Gebäude weiterhin bestehen.

Zuwiderhandlungen werden auch weiterhin, zum Schutze aller, geahndet.

Ich darf mich bei Ihnen/euch allen nochmals für die bemerkenswerte Disziplin, Solidarität und Sozialkompetenz bedanken!

Ich wünsche Ihnen/ euch, im Namen des gesamten Teams der Sekundarschule der Stadt Warstein, ein schönes Wochenende!

Mit besten Grüßen

Marcus Schiffer
Schulleiter

Wichtige Hinweise zur Nutzung und Fahrplan der Schulbusse (25.08.2020)

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, liebe Schüler*innen,

folgende Hinweise erscheinen unter den gegebenen Rahmenbedingungen bemerkenswert:

Vielen Dank für Ihre/eure Kooperationsbereitschaft!

Mit besten Grüßen

Marcus Schiffer
Schulleiter

Auf dem Weg in ein neues Digitales Zeitalter (18.08.2020)

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, liebe Schüler*innen,

an der Sekundarschule der Stadt Warstein darf die Disziplin und das Verantwortungsbewusstsein unserer Schüler*innen weiterhin als vorbildlich bezeichnet werden.

Die Kombination aus Präsenzunterricht und dem „Selbstgesteuerten Lernen – Digital“ eröffnet zahlreiche Kommunikationsanlässe.

Unter Verwendung unseres Schulservers optimieren wir die Kommunikation zwischen der Schule, den Elternhäusern sowie den Schüler*innen.

Die digitalen Kompetenzen unserer Schüler*innen sowie das versierte Handeln der Eltern und Erziehungsberechtigten innerhalb des Kommunikationsnetzwerkes beeindruckt uns sehr.

Deren Beispiel folgend offenbaren die Kolleg*innen ein hohes Maß an Engagement und Motivation und schulen ihre digitalen Kompetenzen in vielzähligen schulinternen Fortbildungen.

Nicht nur während des Corona bedingten Lockdowns wurde die Notwendigkeit des online-gestützten Distanzlernens deutlich, sondern auch im „normalen“ Schulbetrieb soll digitales Lernen fester Bestandteil des didaktischen Angebots der Sekundarschule der Stadt Warstein sein.
Aus diesem Grund lernten die Lehrerinnen und Lehrer bei einer internen Fortbildung unter Anleitung von Herrn Menke die vielseitigen Anwendungsmöglichkeiten des Schulservers IServ kennen. Am 12. und 13. August 2020 konnten sich die Lehrkräfte in eineinhalb stündigen Workshops von den Vorzügen und vielfältigen Möglichkeiten des digitalen IServ-Systems überzeugen. Das Serversystem, das speziell für Schulen entwickelt wurde und bereits an allen Soester Schulen verwendet wird, findet auch großen Anklang bei den Schülerinnen und Schülern der SekWa. Die Schülerinnen und Schüler können auf dem Server praxisbezogen ihre digitalisierten SegeL-Aufgaben erledigen und verwalten. Damit hat das System noch einen weiteren umweltfreundlichen Vorteil, da ganz nebenbei Kopien und damit Papier eingespart werden kann.

Auf dem Weg in ein neues Digitales Bildungszeitalter möchte ich mich sowohl bei allen Kolleg*innen, als auch bei Ihnen, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte, aber in besonderem Maße bei euch, liebe Schüler*innen, für die geleisteten Anstrengungen unter erschwerten Bedingungen bedanken.

Gemeinsam werden wir auch die nächsten Herausforderungen meistern.

Mit besten Grüßen

Marcus Schiffer
Schulleiter